25.04.2012

Kein Verpflegungsmehraufwand für einer Fährstelle zugewiesene Arbeiter

Ein einer Fährstelle des Nord-Ostsee-Kanals zugewiesener Arbeiter übt keine Fahrtätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG aus. Aus diesem Grund kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

Schleswig-Holsteinisches FG 13.12.2011, 5 K 161/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arbeiter beim Wasser- und Schifffahrtsamt und wurde als Fährdecksmann auf einer Fähre des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzt. Arbeitsvertraglich war er einer Fährstelle zugewiesen. Der Begriff "Fährstelle" bezeichnet als historisch geprägter Begriff die Fähranleger auf der Nord- und Südseite des Kanals, die Fähre selbst und deren Besatzung. Parkplätze zum Parken für die auf der Fähre Beschäftigten waren sowohl auf der Nord- als auch auf der Südseite des Kanals vorgesehen.

Der Kläger begehrte die Anerkennung von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Fahrtätigkeit bei der Einkommensteuerveranlagung 2007. Das Finanzamt folgte dem nicht und ließ die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen unberücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er sei bedingt durch die täglich einfache Fahrstrecke von etwa 50 Minuten und die Länge der Schichten vorübergehend mindestens acht Stunden von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt tätig. Seine regelmäßige Arbeitsstätte sei ein Fahrzeug und nicht die Fähranleger mit den aufstehenden Gebäuden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger übte keine Fahrtätigkeit i.S.d. §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG aus.

Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt zwar eine Fahrtätigkeit aus, dies allerdings nur, wenn die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt aus im Sinne einer regelmäßigen Arbeitsstätte angetreten würden. Darunter ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauernd angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Regelfall der Betrieb oder die ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um die täglichen Aufträge entgegen zu nehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der einen Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten. Der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von einem Linienbusfahrer, denn er tritt seinen Dienst auf der Kanalfähre immer über die Fähranleger nördlich oder südlich des Kanals an. Die beiden Fähranleger, in deren Nähe die der Fährstelle zugeordneten Arbeitskräfte ihren Pkw abstellen können, sind Teil der Arbeitsstätte des Klägers. Dieser Arbeitsstätte ist der Kläger arbeitsvertraglich zugeordnet.

Selbst wenn also in Bezug auf die Pendeltätigkeit der Kanalfähre zwischen den zwei Fähranlegern begrifflich überhaupt von einer Fahrtätigkeit im Sinne der Regelungen über Verpflegungsmehraufwendungen gesprochen werden kann, so wird diese Fahrtätigkeit doch jedenfalls von einem Tätigkeitsmittelpunkt aus, der eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, angetreten werden. Dabei ist es nicht maßgeblich, wie lange sich der Kläger an den Fähranlegern aufhält und ob er sich dort verpflegen kann. Ausreichend und entscheidend ist, dass der Kläger seinen Dienst notwendig und sich ständig wiederholend von diesem Ort antritt und den Dienst auch an diesem Ort beendet.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG Newsletter vom 29.3.2011
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