Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen
Kurzbesprechung
BFH v. 13.8.2024 - IX R 29/23
EStG § 9 Abs 1 S 1, § 21, § 22 Nr. 2, § 23 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 23 Abs 3 S 1, § 33
FGO § 118 Abs 2
InsO § 1 S. 1
Streitig war, in welchem Umfang Aufwendungen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei ging es um den Werbungskostenabzug bei § 23 EStG, bei § 21 EStG sowie um einen möglichen Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen.
1. § 23 EStG
Der BFH entschied, dass die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten, ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG berücksichtigt werden können. Der Tatbestand des § 23 EStG wurde zwar durch die Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin erfüllt. Jedoch kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist.
Im Streitfall handelte es sich jedoch um Kosten, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerpflichtigen standen. Die Aufwendungen waren objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerpflichtigen verursacht gewesen und hatten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient.
2. § 21 EStG
Die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen waren auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG abziehbar, denn es bestand kein Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften. Insbesondere war die Verneinung eines Veranlassungszusammenhangs zur Nutzungsüberlassung der Vermietungsobjekte durch das FG insoweit plausibel und nachvollziehbar, als die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach § 1 Satz 1 InsO auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Schuldner, gerichtet ist.
3. § 33 EStG
Die streitigen Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG abziehbar, da Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind.
4. Zurückverweisung an die Vorinstanz
Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da er auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden konnte, ob sämtliche der von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das FG hatte nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den "Kosten des Insolvenzverfahrens" um ausschließlich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergründig durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit der Steuerpflichtigen veranlasst wurden und daher steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Auch war das FG nicht darauf eingegangen, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst wurden oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Steuerpflichtige außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst veräußert hätte.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 9 Abs 1 S 1, § 21, § 22 Nr. 2, § 23 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 23 Abs 3 S 1, § 33
FGO § 118 Abs 2
InsO § 1 S. 1
Streitig war, in welchem Umfang Aufwendungen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei ging es um den Werbungskostenabzug bei § 23 EStG, bei § 21 EStG sowie um einen möglichen Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen.
1. § 23 EStG
Der BFH entschied, dass die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten, ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG berücksichtigt werden können. Der Tatbestand des § 23 EStG wurde zwar durch die Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin erfüllt. Jedoch kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist.
Im Streitfall handelte es sich jedoch um Kosten, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerpflichtigen standen. Die Aufwendungen waren objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerpflichtigen verursacht gewesen und hatten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient.
2. § 21 EStG
Die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen waren auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG abziehbar, denn es bestand kein Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften. Insbesondere war die Verneinung eines Veranlassungszusammenhangs zur Nutzungsüberlassung der Vermietungsobjekte durch das FG insoweit plausibel und nachvollziehbar, als die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach § 1 Satz 1 InsO auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Schuldner, gerichtet ist.
3. § 33 EStG
Die streitigen Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG abziehbar, da Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind.
4. Zurückverweisung an die Vorinstanz
Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da er auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden konnte, ob sämtliche der von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das FG hatte nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den "Kosten des Insolvenzverfahrens" um ausschließlich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergründig durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit der Steuerpflichtigen veranlasst wurden und daher steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Auch war das FG nicht darauf eingegangen, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst wurden oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Steuerpflichtige außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst veräußert hätte.