Keine Abzweigung des Kinderbonus an Sozialleistungsträger
BFH 27.9.2012, III R 2/11Die klagende Sozialagentur leistete für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung lebenden S Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. beklagte Familienkasse setzte gegenüber der Beigeladenen, der Mutter des S, Kindergeld für diesen fest. Das Kindergeld wurde ab Januar 2009 i.H.v. 118 € an die Klägerin abgezweigt. Im Juli 2009 zahlte die Familienkasse den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. von 100 € (sog. Kinderbonus) an die Beigeladene aus.
Die Klägerin begehrte, den Kinderbonus an sie abzuzweigen. Dies lehnte die Familienkasse jedoch ab, da der Einmalbetrag direkt an den Kindergeldberechtigten zu zahlen sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG an die Klägerin abzuzweigen.
Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG auch an die Person oder Stelle abgezweigt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. Zum Kindergeld gehört der im Jahr 2009 gezahlte Einmalbetrag von 100 € nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG (sog. Kinderbonus). Eine Abzweigung des Kinderbonus an die Klägerin scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der entsprechende Anspruch der Beigeladenen nach den Feststellungen des FG erfüllt ist.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung. Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden. Das gilt auch für den im Jahr 2009 gewährten Einmalbetrag von 100 € nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG.
Darüber hinaus ist die Rechtsansicht des FG und der Familienkasse zutreffend, wonach der mit der Gewährung des Einmalbetrags verfolgte gesetzgeberische Zweck eine Abzweigung an die Klägerin ausschließt. Bei der nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG anzustellenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kinderbonus einkommensschwachen Familien zugutekommen und deshalb nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden sollte.
Dementsprechend ist der Einmalbetrag nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung an die Klägerin als Sozialleistungsträgerin widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre nicht ermessensgerecht.
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