Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Zahlungen einer im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft
FG Düsseldorf v. 18.5.2021 - 10 K 1362/18 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlehenszinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, nicht dem besonderen Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, sondern der tariflichen ESt nach § 32a EStG unterliegen.
Eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs war abzulehnen, da § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften betrifft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 1.1.2021, wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst werden. Denn diese Gesetzesänderung entfaltet keine Rückwirkung.
Schließlich waren auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. Eine vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liegt hier nicht vor. Dem Gesetzgeber war dies bei der Einführung der Abgeltungsteuer bewusst. Da sich die Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital zugeführt werden soll, bei der Darlehensgewährung an natürliche Personen von vornherein nicht stellt, ist ein derartiger Sachverhalt nicht als Vergleichsfall i.S.d. Art. 3 GG geeignet.
Geeigneter Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer etwaigen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung wäre im Streitfall vielmehr allein die Konstellation, dass Darlehensnehmerin eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Die von einer inländischen Schuldner-Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen werden jedoch - wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen - ebenfalls nicht mit dem besonderen Tarif des § 32d EStG, sondern mit dem allgemeinen Tarif des § 32a EStG besteuert. Eine Ungleichbehandlung ist mithin nicht festzustellen.
FG Düsseldorf - Newsletter v. 9.9.2021
Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlehenszinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, nicht dem besonderen Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, sondern der tariflichen ESt nach § 32a EStG unterliegen.
Eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs war abzulehnen, da § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften betrifft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 1.1.2021, wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst werden. Denn diese Gesetzesänderung entfaltet keine Rückwirkung.
Schließlich waren auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. Eine vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liegt hier nicht vor. Dem Gesetzgeber war dies bei der Einführung der Abgeltungsteuer bewusst. Da sich die Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital zugeführt werden soll, bei der Darlehensgewährung an natürliche Personen von vornherein nicht stellt, ist ein derartiger Sachverhalt nicht als Vergleichsfall i.S.d. Art. 3 GG geeignet.
Geeigneter Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer etwaigen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung wäre im Streitfall vielmehr allein die Konstellation, dass Darlehensnehmerin eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Die von einer inländischen Schuldner-Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen werden jedoch - wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen - ebenfalls nicht mit dem besonderen Tarif des § 32d EStG, sondern mit dem allgemeinen Tarif des § 32a EStG besteuert. Eine Ungleichbehandlung ist mithin nicht festzustellen.