12.05.2015

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, danach aber tauschen, müssen für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG bleibt ihnen versagt.

FG Rheinland-Pfalz 16.4.2015, 4 K 1380/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger gehörte zusammen mit seinen beiden Geschwistern und ihrem Großvater zu einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass der verstorbenen Großmutter des Klägers befanden sich mehrere in der Südpfalz gelegene Grundstücke. Zwei dieser Grundstücke wurden im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen. Alle drei Geschwister erhielten Miteigentum an jedem der beiden Grundstücke zu je 1/3. Einige Zeit später im Jahr 2012 tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde.

Unter Hinweis auf diesen Tauschvorgang setzte das Finanzamt gegen den Kläger eine Grunderwerbsteuer i.H.v. rund 1.900 € fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die beiden Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehört hätten, so dass der Erwerb nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei sei. Die Grundstücke seien ihm und seinen Geschwistern zu je 1/3 übertragen worden, weil seinerzeit noch nicht absehbar gewesen sei, wer von ihnen einmal dort bauen werde. Mit dem Tauschvorgang sei lediglich der Wille des Großvaters umgesetzt und gemeinsam geerbte Grundstücke getauscht worden. Ihr Großvater habe jedem seiner Enkelkinder die Möglichkeit offen halten wollen, aus dem Nachlass einen Bauplatz zu erhalten.

Das FG wies die Klage allerdings ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG versagt. Danach ist ein Grundstückserwerb nur dann steuerfrei, wenn das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zum ungeteilten Nachlass gehört hat bzw. von der Erbengemeinschaft übertragen wurde. Die zur Erbauseinandersetzung seinerzeit erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und seine Geschwister war daher unstreitig steuerfrei.

Mit dieser Übertragung waren die Nachlassgrundstücke allerdings zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem  Nachlass ausgeschieden. Fortan waren somit weder der Kläger noch seine beiden Geschwister an den Willen des Großvaters oder der Erbengemeinschaft rechtlich gebunden. Sie konnten ihr Bruchteilseigentum (Miteigentumsanteil zu je 1/3) auch anderweitig veräußern. Infolgedessen wurde der nachfolgende Tausch von Miteigentumsanteilen nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses abgewickelt.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 12.5.2015
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