03.07.2013

Keine Begünstigung bei der Stromsteuer für Abfallwirtschaftsunternehmen

Zwar dürfen Unternehmen des produzierenden Gewerbes dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann allerdings keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen.

BFH 16.4.2013, VII R 25/11
Der Sachverhalt:
Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Die Klägerin führte in den Streitjahren 2007 und 2008 Abfalltransporte durch und stellte aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe her, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt waren. Sie hatte ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst, begehrt. Das zuständige Hauptzollamt lehnte dies ab und ordnete den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin war der Ansicht, mit seiner Forderung nach Stofferhaltung verkenne das FG den vom Statistischen Bundesamt verwendeten Begriff des Sekundärrohstoffs. Zu den Rohstoffen zählten auch solche, die wie Gas, Kohle und Mineralöl, dazu bestimmt seien, verbrannt zu werden. Die Revision vor dem BFH blieb allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Da die Klägerin in den Streitjahren kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes führte, hatte das Hauptzollamt zu Recht die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom widerrufen.

Nach § 9 Abs. 3 StromStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er u.a. von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zuzuordnen sind. Übt das Unternehmen unterschiedliche Tätigkeiten aus, hat der Antragsteller die Wahl, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und den entsprechenden Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige anhand der in dieser Vorschrift alternativ genannten Kriterien zu bestimmen.

Die Klägerin machte von ihrem Wahlrecht dahingehend Gebrauch, dass sie den Abschnitt benannt hatte, in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren. Infolgedessen lag der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in den Streitjahren in der Abfallbeseitigung. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz konnte nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgte. Vielmehr wurden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen konnten, wurden nicht hergestellt.

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BFH PM Nr. 35 vom 3.7.2013
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