26.03.2013

Keine Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses zur Erlangung eines Studienplatzes als außergewöhnliche Belastungen

Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung i.S.v. § 33 a Abs. 1 EStG gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zum Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen. Infolgedessen finden die Kosten eines Zivilprozesses zur Erlangung eines Studienplatzes keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

FG Düsseldorf 14.1.2013, 11 K 1633/12 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2010 u.a. einen Betrag i.H.v. 6.383 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Dabei handelte es sich um Prozess- und Anwaltskosten, die den Klägern dadurch entstanden waren, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz im Fach Psychologie für das Wintersemester 2010/2011 erkämpfen mussten. Aufgrund der durchgeführten Maßnahmen konnte erreicht werden, dass die Tochter einen Studienplatz erhielt.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9.11.1984 (Az.: VI R 40/83) nicht als außergewöhnliche Belastung an. Zwar habe der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (IV C 4 - S 2284/07/0031:002) sei das Urteil jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Kosten konnten nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Die Anwendung des § 33 EStG war durch § 33 a Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Schließlich handelte es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter i.S.v. § 33 a Abs. 1 EStG. Eine Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen nach Schulabschluss und der dadurch erlangten Hochschulreife ein Erststudium absolviert. Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zum Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen. Als Kosten dieser Art waren die hier streitigen Gerichts- und Anwaltskosten zu qualifizieren, dal die Kläger sie aufgewendet hatten, um ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium zu erstreiten.

Die Anwendbarkeit des § 33 EStG neben § 33 a Abs. 1 EStG war auch nicht mit dem Argument zu bejahen, bei den Prozesskosten handele es sich nicht um typische Kosten der Ausbildung. Zwar hat die Rechtsprechung außergewöhnliche Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG angesehen. Der Senat schließt sich jedoch der bisherigen Rechtsprechung an, nach der die hier entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung des § 33 a Abs. 1 EStG abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.

Allerdings wird zum einen die neue BFH-Rechtsprechung zum erleichterten Abzug von (Zivil-)Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen. Zum anderen halten Teile des Schrifttums und der FG-Rechtsprechung entgegen der BFH-Entscheidung vom 9.11.1984 verwaltungsgerichtliche Verfahrenskosten wegen Zulassung zum Studium nicht für typische laufende Unterhaltsaufwendungen, die von § 33 a Abs. 1 u. 2 EStG erfasst werden. Die Kosten lebenswichtiger Prozesse seien unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf und einkommenssteuerrechtlich entsprechend ungewöhnliche Aufwendungen, die nicht durch § 33 a Abs. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Infolgedessen hat der Senat die Revision zugelassen.

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