Keine Berücksichtigung der Kosten für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung
FG Baden-Württemberg 4.2.2013, 10 K 542/12Bei der Klägerin wurde im Sommer 2006 ein Lipödem an den Beinen diagnostiziert, das mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden musste. Eine bei der Krankenkasse beantragte Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Liposuktion (Fettabsaugung) lehnte diese ab, weil aus schulmedizinischer Sicht andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.
Die Klägerin ließ sich im November 2007 und Januar 2008 an den Beinen (außen und innen) mehrfach operieren und wurde hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen. Hierfür entstanden ihr Kosten i.H.v. rd. 12.000 €, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung führte sie aus, dass die Operationen nicht lediglich der optischen Korrektur der betroffenen Körperregionen gedient hätten, sondern auch erforderlich gewesen seien, damit sie in Zukunft schmerz- und beschwerdefrei leben könne und insbes. weitere Komplikationen des Lymphsystems vermieden werden könnten.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 51/13 geführt.
Die Gründe:
Das FG hat die Kosten für die bei der Klägerin durchgeführten Operationen zu Recht nicht bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen nicht eindeutig feststeht, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten vor der Behandlung die medizinische Indikation nachgewiesen worden ist. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist es daher dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden.
Danach hätte die Klägerin im Streitfall vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten vorlegen müssen, das die medizinische Indikation nachweist. Der besondere Charakter der Behandlungen war für die Klägerin auch erkennbar, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte. Darüber hinaus hat das zuständige Gesundheitsamt frühzeitig die Auffassung vertreten, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig sei. Indem die Klägerin die Operationen dennoch durchführen ließ, war ihr bewusst, dass sie diese auf eigenes Risiko durchführen ließ.
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