Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung
Kurzbesprechung
BFH v. 31.3.2021 - VI R 2/19
EStG § 33, § 33a Abs. 1
BAföG § 11
SGB 2 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1
SGB 12 § 22 Abs. 1
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau (E) in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. E befand sich im Streitjahr in universitärer Ausbildung. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 € ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für E in Höhe von 6.000 € gemäß § 33a EStG geltend mit der Begründung, er habe den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Das FA berücksichtigte dagegen die Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Die eingelegte Klage blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend eingelegte Revision.
Der BFH entschied, dass E keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Denn ihr sind keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt worden. Im Streitfall hatte E keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dieser Umstand gründet jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 22 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 11 Abs. 1 BAföG sind im Regel- und damit auch im Streitfall Ansprüche des "Auszubildenden" --hier der E-- auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.
Soweit sich der Steuerpflichtige darauf beruft, er habe die geringverdienende E im Rahmen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie bei einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer --wegen der vermeintlich nicht auskömmlichen und teilweise nur darlehensweise gewährten Leistungen nach dem BAföG entstandenen-- sittlichen Zwangslage unterhalten müssen, kommt ein Abzug der streitigen Unterhaltsaufwendungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) ausgeschlossen.
Da E im Streitfall wegen etwaiger Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen weder einen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher deshalb gekürzt wurde, befand sich der Steuerpflichtige folglich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete.
Eine Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung, E zu unterhalten, nicht in Betracht. Denn für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 33, § 33a Abs. 1
BAföG § 11
SGB 2 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1
SGB 12 § 22 Abs. 1
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau (E) in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. E befand sich im Streitjahr in universitärer Ausbildung. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 € ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für E in Höhe von 6.000 € gemäß § 33a EStG geltend mit der Begründung, er habe den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Das FA berücksichtigte dagegen die Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Die eingelegte Klage blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend eingelegte Revision.
Der BFH entschied, dass E keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Denn ihr sind keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt worden. Im Streitfall hatte E keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dieser Umstand gründet jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 22 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 11 Abs. 1 BAföG sind im Regel- und damit auch im Streitfall Ansprüche des "Auszubildenden" --hier der E-- auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.
Soweit sich der Steuerpflichtige darauf beruft, er habe die geringverdienende E im Rahmen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie bei einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer --wegen der vermeintlich nicht auskömmlichen und teilweise nur darlehensweise gewährten Leistungen nach dem BAföG entstandenen-- sittlichen Zwangslage unterhalten müssen, kommt ein Abzug der streitigen Unterhaltsaufwendungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) ausgeschlossen.
Da E im Streitfall wegen etwaiger Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen weder einen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher deshalb gekürzt wurde, befand sich der Steuerpflichtige folglich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete.
Eine Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung, E zu unterhalten, nicht in Betracht. Denn für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung.