Keine Berücksichtigung von zur Abholzung und Verkauf bestimmten Waldflächen bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
FG Düsseldorf v. 16.5.2019 - 7 K 3217/18 GE
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes hatte er im Jahr 2018 in verschiedenen Gemeinden liegende Waldflächen für insgesamt 105.000 € erworben. Der Kaufpreis entfiel mit einem Teilbetrag von 73.500 € auf den Aufwuchs und mit 31.500 € auf den Grund und Boden. Schon bei der Verkäuferin begründeten die Flächen mit insgesamt rund 11 ha alleine wegen ihrer Größe einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb, sie vergrößerten somit den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der seit Jahren einen Totalgewinn erzielte. Die Flächen waren teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den folgenden Jahren zur Ernte anstand.
Der Kläger teilte den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke und für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und den Aufwuchs auf. Das Finanzamt folgte nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Es begründete dies damit, dass gem. § 94 Abs. 1 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen die Erzeugnisse eines Grundstücks gehörten; solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Der aufstehende Wald sei demnach wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. § 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Der Kläger war der Ansicht, der aufstehende Bestand sei kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke nach § 94 BGB, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und fließe daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein. Das FG gab der Klage statt und hob den entsprechenden Bescheid auf. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Bescheid wird insoweit geändert, dass als Gegenleistung nur die vom Kläger genannten Anteile für den Grund und Boden berücksichtigt werden.
Unter Grundstücken i.S.d. GrEStG sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 1. GrEstG Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Daher gehören zu den Grundstücken die Bestandteile, die nach den Normen des bürgerlichen Rechts zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören. Wesentliche Bestandteile sind nach § 94 S. 2 BGB auch Pflanzen mit dem Zeitpunkt des Einpflanzens. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören nach § 95 Abs. 1 BGB solche Sachen jedoch nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, dazu gehören zum Verkauf bestimmte Pflanzen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Bäume zum Abholzen und zum Verkauf des Holzes bestimmt sind. Der Zweck der Bepflanzung bestand nicht darin, dass die Bäume auf Dauer auf den Grundstücken verbleiben, schon bei der Aufforstung der erworbenen Flächen stand fest, dass die gepflanzten Bäume bei Hiebreife abgeholzt und damit von den Grundstücken entfernt werden sollten. Damit stand zugleich von Anfang an ein Endpunkt für das Verbleiben des Aufwuchses fest, wenn er auch aus der Sicht des Anpflanzenden in ferner Zukunft lag. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die angepflanzten Bäume jahrzehntelang mit dem Grund und Boden verbunden sein müssen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Bestimmung, nämlich der Verwertung durch Fällung, zugeführt werden zu können.
Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat er kontinuierlich forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen erworben, auf denen fällreife Bäume abgeholzt und entsprechend neue Bäume angepflanzt werden. Aus der Struktur und Lage der hier zu beurteilenden Flächen wird deutlich, dass sie schon zum Zwecke der späteren Ernte angepflanzt wurden und abgeholzt werden sollen, sobald die Hiebreife erreicht ist.
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Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes hatte er im Jahr 2018 in verschiedenen Gemeinden liegende Waldflächen für insgesamt 105.000 € erworben. Der Kaufpreis entfiel mit einem Teilbetrag von 73.500 € auf den Aufwuchs und mit 31.500 € auf den Grund und Boden. Schon bei der Verkäuferin begründeten die Flächen mit insgesamt rund 11 ha alleine wegen ihrer Größe einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb, sie vergrößerten somit den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der seit Jahren einen Totalgewinn erzielte. Die Flächen waren teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den folgenden Jahren zur Ernte anstand.
Der Kläger teilte den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke und für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und den Aufwuchs auf. Das Finanzamt folgte nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Es begründete dies damit, dass gem. § 94 Abs. 1 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen die Erzeugnisse eines Grundstücks gehörten; solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Der aufstehende Wald sei demnach wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. § 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Der Kläger war der Ansicht, der aufstehende Bestand sei kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke nach § 94 BGB, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und fließe daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein. Das FG gab der Klage statt und hob den entsprechenden Bescheid auf. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Bescheid wird insoweit geändert, dass als Gegenleistung nur die vom Kläger genannten Anteile für den Grund und Boden berücksichtigt werden.
Unter Grundstücken i.S.d. GrEStG sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 1. GrEstG Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Daher gehören zu den Grundstücken die Bestandteile, die nach den Normen des bürgerlichen Rechts zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören. Wesentliche Bestandteile sind nach § 94 S. 2 BGB auch Pflanzen mit dem Zeitpunkt des Einpflanzens. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören nach § 95 Abs. 1 BGB solche Sachen jedoch nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, dazu gehören zum Verkauf bestimmte Pflanzen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Bäume zum Abholzen und zum Verkauf des Holzes bestimmt sind. Der Zweck der Bepflanzung bestand nicht darin, dass die Bäume auf Dauer auf den Grundstücken verbleiben, schon bei der Aufforstung der erworbenen Flächen stand fest, dass die gepflanzten Bäume bei Hiebreife abgeholzt und damit von den Grundstücken entfernt werden sollten. Damit stand zugleich von Anfang an ein Endpunkt für das Verbleiben des Aufwuchses fest, wenn er auch aus der Sicht des Anpflanzenden in ferner Zukunft lag. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die angepflanzten Bäume jahrzehntelang mit dem Grund und Boden verbunden sein müssen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Bestimmung, nämlich der Verwertung durch Fällung, zugeführt werden zu können.
Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat er kontinuierlich forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen erworben, auf denen fällreife Bäume abgeholzt und entsprechend neue Bäume angepflanzt werden. Aus der Struktur und Lage der hier zu beurteilenden Flächen wird deutlich, dass sie schon zum Zwecke der späteren Ernte angepflanzt wurden und abgeholzt werden sollen, sobald die Hiebreife erreicht ist.
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