01.12.2020

Keine Beschwer durch die Adressatenfolge im Einkommensteuerbescheid von zusammenveranlagten Ehegatten

Dass die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides eine Beschwer voraussetzt und eine solche Beschwer nur dann gegeben ist, wenn entweder der Tenor des angefochtenen Bescheides zu ändern ist oder sich aus dem Berechnungsteil eines Steuerbescheides Folgewirkungen zu Lasten eines Steuerpflichtigen in anderen Bereichen ergeben, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

FG Köln v. 20.5.2020 - 2 K 1079/19
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 4.12.2015 die Klägerin und den Beigeladenen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Adressfeld wurde der Beigeladene an erster und die Klägerin an zweiter Stelle genannt. Im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden in einer linken Spalte die Werte des Beigeladenen unter der Überschrift "Ehemann" und in einer rechten Spalte die Werte der Klägerin unter der Überschrift "Ehefrau" dargestellt.

Gegen den Bescheid wandten sich die Eheleute mit Einspruch im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Aufwendungen zu Versorgungswerken. Darüber hinaus führten sie aus, dass der Bescheid die Klägerin diskriminiere, da die im Bescheid verwendete Reihenfolge zuerst den Ehemann und dann die Ehefrau benenne. Andere Gründe als die Auswahl der Reihenfolge nach dem Geschlecht seien nicht erkennbar. Eine wie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften mögliche Benennung nach dem Alphabet würde dazu führen, dass die Klägerin an erster Stelle zu nennen wäre. Durch die vorgegebene Reihenfolge müsse sich die Klägerin an zweiter Stelle einreihen. Dies sei mit einer Wertung verbunden, wonach der erstgenannten Person eine höhere Wichtigkeit zugesprochen werde.

Dies habe nicht nur formale Folgen, sondern auch praktische. So sortierten zahlreiche privat angebotene Steuerprogramme die Steuerpflichtigen nach der erstgenannten Person, bei Eheleuten also stets nach dem Ehemann. Hierdurch würden die Ehefrauen "unsichtbar gemacht". Das Finanzamt könne sich nicht auf verfahrensrechtliche Gründe im Hinblick auf die Reihenfolge zurückziehen. Soweit verfahrensrechtliche Gründe eine Reihenfolge notwendig machten, müsse die Reihenfolge sachlich gerechtfertigt sein. Eine solche Reihenfolge dürfe nicht am Geschlecht orientiert werden.

Die Steuerbehörde verwarf den Einspruch als unzulässig. Im Streitfall fehle die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

Eine Beschwer ist gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen eine Last, eine Pflicht, ein Nachteil, eine Beschränkung auferlegt oder eine Vergünstigung oder eine Entlastung verweigert worden ist. Die Beschwer kann sich regelmäßig nur aus dem eigentlichen Regelungsinhalt (Tenor) eines angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben, d. h. aus der Höhe der festgesetzten Steuer oder der Höhe der festgestellten Einkünfte. Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Ausnahmsweise wird eine Beschwer in Fällen der Nullfestsetzung bzw. einer zu niedrigen Steuerfestsetzung angenommen, wenn sich hieraus in anderen Besteuerungszeiträumen oder in anderen Bereichen Nachteile ergeben.

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 mangels Beschwer nicht verlangen. Denn unstreitig wendet sie sich nicht gegen die Höhe der festgesetzten Steuer. Die Rangfolge der Adressierung des Steuerbescheides richtet sich nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides in der mündlichen Verhandlung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Klägerin und des Beigeladenen, wonach die Klägerin im Adressfeld als erstes und der Beigeladene als zweites genannt wird.

Soweit im Berechnungsteil des Bescheides die Einkünfte des Beigeladenen auf der linken und die Einkünfte der Klägerin auf der rechten Seite ermittelt werden, liegt hierin keine Beschwer, die zu einer Änderung des Bescheides führen könnte, weil sich auch bei einer umgekehrten Reihenfolge der eigentliche Regelungsgehalt - nämlich die Höhe der Steuerfestsetzung - nicht ändern würde. Aus der Darstellung der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ergeben sich auch keine Nachteile für die Klägerin in anderen Bereichen.

Der Steuerbescheid ist zwar Ausfluss der von der Klägerin und dem Beigeladenen abgegebenen Steuererklärung, etwaige geschlechtsbezogene Diskriminierungen im Rahmen des Erklärungsvordrucks führen aber nicht dazu, dass der Steuerbescheid als solches rechtswidrig ist. Dass die Klägerin das von ihr verfolgte Ziel, nämlich die Beseitigung der von ihr vorgetragenen geschlechtsbezogene Diskriminierung bzw. einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht durch die Änderung des in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsaktes erreichen kann, ergibt sich auch aus dem übrigen Vortrag der Klägerin, welcher ausschließlich solche Nachteile beschreibt, die mit dem angefochtenen Verwaltungsakt in keinem Zusammenhang stehen. So ist die Vergabepraxis von Steuernummern Teil der internen Datenorganisation der Finanzverwaltung, die im konkreten Fall möglicherweise zu einer Mehrbelastung der Klägerin im Vergleich zum Beigeladenen führen kann.

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich. Dass die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides eine Beschwer voraussetzt und eine solche Beschwer nur dann gegeben ist, wenn entweder der Tenor des angefochtenen Bescheides zu ändern ist oder sich aus dem Berechnungsteil eines Steuerbescheides Folgewirkungen zu Lasten eines Steuerpflichtigen in anderen Bereichen ergeben, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
FG Köln online
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