04.07.2011

Keine Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamtes für das Erbschaftsteuerfinanzamt

Die Feststellung des Lagefinanzamts gem. § 138 Abs. 5 BewG a.F., dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht. Nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide für Steuerbescheide nur insoweit bindend, als die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.

FG Schleswig-Holstein 3.3.2011, 3 K 142/09
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG a.F. Dabei war vorliegend zu entscheiden, ob mit der Schenkung eines Anteils an einer GbR Betriebsvermögen auf die Klägerin übergegangen ist. Die Gesellschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie an einen Gewerbebetrieb (Kfz-Handel mit Reparaturwerkstatt und Tankstelle) verpachtet.

Die Klägerin reichte eine Schenkungsteuererklärung für die Übertragungen ein. Darin gab sie u.a. an, dass es sich bei dem Grundstück um ein Betriebsgrundstück handele. Das Lagefinanzamt erließ auf Bitte des beklagten Finanzamts für die Grundstücke jeweils Bescheide über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer. Für das streitgegenständliche Grundstück wurde ein Grundbesitzwert von rd. 2,4 Mio. DM festgestellt. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Das Grundstück gehörte beim Voreigentümer/bisherigen Rechtsträger als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft GbR."

Das beklagte Finanzamt ging bei der Berechnung der Schenkungsteuer jedoch davon aus, dass es sich bei dem Grundstück nicht um Betriebsvermögen handele und wandte die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG nicht an. Zwar habe das Lagefinanzamt durch Feststellungsbescheid das Grundstück als Betriebsgrundstück festgestellt. Dem Bescheid sei jedoch zu entnehmen, dass das Grundstück beim Voreigentümer zum Gewerbebetrieb gehört habe. Für die Qualifizierung als Betriebsgrundstück müsse sich das Grundstück jedoch auch in der Hand des Erwerbers als ein solches darstellen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin wird beim BFH unter dem Az. II R 16/11 geführt.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht zu. Die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Übergang von Betriebsvermögen war zu verneinen, weil die Gesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig war und - mangels vorherigen eigenen Betriebs des Gewerbes - auch keinen ruhenden Gewerbebetrieb inne hatte.

Der Umstand, dass die Bedarfswertfeststellung des Lagefinanzamts bzgl. des Grundstückes die Feststellung enthält, dass das Grundstück als Betriebsgrundstück zu der GbR gehört habe, rechtfertigt nicht die Anwendung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG. Eine entsprechende Bindungswirkung des Bedarfswertfeststellungsbescheids des Lagefinanzamts für das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt besteht nicht.

Zwar sind in dem Feststellungsbescheid gemäß § 138 Abs. 5 S. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit) auch über den Gewerbebetrieb (Nr. 1) sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist (Nr. 2). § 12 Abs. 3 ErbStG zeigt zudem, dass die für die Zwecke der Erbschaftsteuer in Bezug genommene Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff. BewG den für die Erbschaftsteuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Rahmen eines Feststellungsverfahrens mit Bindungswirkung zur Verfügung stellen soll.

Die Übernahme der in § 138 Abs. 5 S. 2 BewG vorgesehenen Art- und Zurechnungsfeststellung ist nach dem Wortlaut in der Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 3 ErbStG aber sachlich nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass nach § 182 Abs. 1 AO Feststellungsbescheide für Steuerbescheide nur insoweit bindend sind, als die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Auch hieraus wird erkennbar, dass die Bedarfswertfeststellungen der Lagefinanzämter nur hinsichtlich der Grundbesitzwerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Grundlagenbescheide Bindungswirkung entfalten.

Linkhinweis:

FG Schleswig-Holstein Newsletter vom 30.6.2011
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