Keine Bindungswirkung einer Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung
FG Düsseldorf v. 21.3.2019 - 11 K 311/16 E
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 aufgrund einer Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG zu ändern. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger erzielte nach einem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
In den Anlagen AV machte der Kläger gezahlte Altersvorsorgebeiträge i.H.v. rd. 1.500 € (2010 und 2011) als eigene Sonderausgaben geltend; die Klägerin beanspruchte für einen eigenen Altersvorsorgevertrag ebenfalls einen Sonderausgabenabzug i.H.v. rd. 900 € (2010) bzw. rd. 1.000 € (2011). Der Kläger gab in den Einkommensteuererklärungen an, nicht unmittelbar von einer Riester-Förderung begünstigt zu sein. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2010 und 2011 zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung eines Sonderausgabenzugs i.H.v. 2.100 € bei der Klägerin fest.
Über das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW erhielt das Finanzamt eine Mitteilungen der ZfA vom 28.6.2012 und vom 1.8.2013, nach der der Kläger nicht zu dem nach § 91 Abs. 1 EStG berechtigten Personenkreises gehörte. Aufgrund dessen änderte das Finanzamt die Festsetzungen zur Einkommensteuer 2010 und 2011 gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG und erkannte die Altersvorsorgebeiträge des Klägers bei der Berechnung der Sonderausgaben gem. § 10a EStG nicht mehr an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Unrecht unterlassen, Altersvorsorgebeiträge des Klägers bei den Sonderausgaben der Klägerin gem. § 10a EStG bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 2.100 € pro Jahr zu berücksichtigen.
Der Kläger war in den Streitjahren nicht berechtigt, Altersvorsorgebeiträge als eigene Sonderausgaben abzuziehen. Allerdings war die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Höchstbetrages von 2.100 € pro Jahr berechtigt, die Altersvorsorgebeiträge des Klägers als Sonderausgaben abzuziehen. Gem. § 10a Abs. 3 S. 1 EStG steht der Abzugsbetrag i.H.v. 2.100 € im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gesondert zu. Nach S. 2 der Vorschrift sind bei dem nach Abs. 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen zu berücksichtigen, wenn nur dieser Ehegatte zu dem nach Abs. 1 begünstigten Personenkreis gehört und der andere Ehegatte nach § 79 S. 2 EStG zulageberechtigt ist.
Die Klägerin war als Beamtin berechtigt, Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. An den übrigen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs in Person der Klägerin bestehen keine Zweifel. Der Kläger war als Ehegatte gem. § 79 S. 2 EStG in den Streitjahren mittelbar zulageberechtigt. Die entgegenstehende Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung des Klägers berechtigt das Finanzamt nicht gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG, dessen Altersvorsorgebeiträge in den Grenzen des Höchstbetrages von insgesamt 2.100 € bei der Klägerin vom Sonderausgabenabzug unberücksichtigt zu lassen. Gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ist dem Finanzamt durch die ZfA mitzuteilen, wenn eine Überprüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der Altersvorsorgezulage i.S.d. §§ 79 ff. EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
Der Senat verkennt nicht, dass der Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG für einen Rechtsfolgenverweis sprechen könnte. Nach der Vorschrift "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Überprüfung durch die ZfA eine "Abweichung" ergibt. Aufgrund der gebotenen Auslegung handelt es sich jedoch um einen Rechtsgrundverweis, der eine Versagung des Sonderausgabenabzugs nur erlaubt, wenn sich im Besteuerungsverfahren ergibt, dass die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1-3 EStG nicht vorliegen. Hierfür spricht zunächst die Systematik des Gesetzes. Der Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG ist jedoch davon unabhängig, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Antrag auf Gewährung der Altersvorsorgezulage gestellt hat. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 10a Abs. 2 S. 1 EStG entnehmen, der für die vorzunehmende Günstigerprüfung allein auf den "Anspruch"" auf die Zulage, nicht aber auf die gewährte Zulage abstellt.
Wenn es für die Gewährung der Altersvorsorgezulage erst aufgrund eines Antrages des Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 4 EStG zu einer Einzelfallüberprüfung der Zulageberechtigung kommen kann, können Mitteilungen einer vorgelagerten Überprüfung allein anhand von Datensätzen keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren beanspruchen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die mittelbare Zulageberechtigung des Steuerpflichtigen für die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren ohne weiteres überprüfbar ist. Aus der Entstehungsgeschichte des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass das Finanzamt bei einer Mitteilung gem. § 91 Abs. 1 S. 3 EStG eine Änderung gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ohne eigene Prüfungskompetenz vorzunehmen hätte.
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Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 aufgrund einer Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG zu ändern. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger erzielte nach einem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
In den Anlagen AV machte der Kläger gezahlte Altersvorsorgebeiträge i.H.v. rd. 1.500 € (2010 und 2011) als eigene Sonderausgaben geltend; die Klägerin beanspruchte für einen eigenen Altersvorsorgevertrag ebenfalls einen Sonderausgabenabzug i.H.v. rd. 900 € (2010) bzw. rd. 1.000 € (2011). Der Kläger gab in den Einkommensteuererklärungen an, nicht unmittelbar von einer Riester-Förderung begünstigt zu sein. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2010 und 2011 zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung eines Sonderausgabenzugs i.H.v. 2.100 € bei der Klägerin fest.
Über das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW erhielt das Finanzamt eine Mitteilungen der ZfA vom 28.6.2012 und vom 1.8.2013, nach der der Kläger nicht zu dem nach § 91 Abs. 1 EStG berechtigten Personenkreises gehörte. Aufgrund dessen änderte das Finanzamt die Festsetzungen zur Einkommensteuer 2010 und 2011 gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG und erkannte die Altersvorsorgebeiträge des Klägers bei der Berechnung der Sonderausgaben gem. § 10a EStG nicht mehr an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Unrecht unterlassen, Altersvorsorgebeiträge des Klägers bei den Sonderausgaben der Klägerin gem. § 10a EStG bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 2.100 € pro Jahr zu berücksichtigen.
Der Kläger war in den Streitjahren nicht berechtigt, Altersvorsorgebeiträge als eigene Sonderausgaben abzuziehen. Allerdings war die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Höchstbetrages von 2.100 € pro Jahr berechtigt, die Altersvorsorgebeiträge des Klägers als Sonderausgaben abzuziehen. Gem. § 10a Abs. 3 S. 1 EStG steht der Abzugsbetrag i.H.v. 2.100 € im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gesondert zu. Nach S. 2 der Vorschrift sind bei dem nach Abs. 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen zu berücksichtigen, wenn nur dieser Ehegatte zu dem nach Abs. 1 begünstigten Personenkreis gehört und der andere Ehegatte nach § 79 S. 2 EStG zulageberechtigt ist.
Die Klägerin war als Beamtin berechtigt, Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. An den übrigen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs in Person der Klägerin bestehen keine Zweifel. Der Kläger war als Ehegatte gem. § 79 S. 2 EStG in den Streitjahren mittelbar zulageberechtigt. Die entgegenstehende Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung des Klägers berechtigt das Finanzamt nicht gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG, dessen Altersvorsorgebeiträge in den Grenzen des Höchstbetrages von insgesamt 2.100 € bei der Klägerin vom Sonderausgabenabzug unberücksichtigt zu lassen. Gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ist dem Finanzamt durch die ZfA mitzuteilen, wenn eine Überprüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der Altersvorsorgezulage i.S.d. §§ 79 ff. EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
Der Senat verkennt nicht, dass der Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG für einen Rechtsfolgenverweis sprechen könnte. Nach der Vorschrift "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Überprüfung durch die ZfA eine "Abweichung" ergibt. Aufgrund der gebotenen Auslegung handelt es sich jedoch um einen Rechtsgrundverweis, der eine Versagung des Sonderausgabenabzugs nur erlaubt, wenn sich im Besteuerungsverfahren ergibt, dass die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1-3 EStG nicht vorliegen. Hierfür spricht zunächst die Systematik des Gesetzes. Der Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG ist jedoch davon unabhängig, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Antrag auf Gewährung der Altersvorsorgezulage gestellt hat. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 10a Abs. 2 S. 1 EStG entnehmen, der für die vorzunehmende Günstigerprüfung allein auf den "Anspruch"" auf die Zulage, nicht aber auf die gewährte Zulage abstellt.
Wenn es für die Gewährung der Altersvorsorgezulage erst aufgrund eines Antrages des Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 4 EStG zu einer Einzelfallüberprüfung der Zulageberechtigung kommen kann, können Mitteilungen einer vorgelagerten Überprüfung allein anhand von Datensätzen keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren beanspruchen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die mittelbare Zulageberechtigung des Steuerpflichtigen für die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren ohne weiteres überprüfbar ist. Aus der Entstehungsgeschichte des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass das Finanzamt bei einer Mitteilung gem. § 91 Abs. 1 S. 3 EStG eine Änderung gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ohne eigene Prüfungskompetenz vorzunehmen hätte.
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