03.01.2012

Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und eingetragenen Lebenspartnern

Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von Geschwistern stellt einen seltenen Ausnahmesachverhalt dar, den der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen brauchte.

FG Köln 16.11.2011, 9 K 3197/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Geschwister. Mit notariellem Erbvertrag von 1982 setzten sich die Kläger gemeinsam mit dem Erblasser, ihrem Bruder, sowie einer weiteren, bereits 1993 verstorbenen Schwester gegenseitig zu Erben ein. Im Februar 2009 verstarb der Erblasser.

Auf der Grundlage der von den Klägern eingereichten Erbschaftsteuererklärungen erließ das Finanzamt gegenüber den Klägern Erbschaftsteuerbescheide und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. Zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb gehörte dabei im Wesentlichen das Grundvermögen des Erblassers.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I. Die Kläger, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten, sehen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und berufen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.

Insbes. ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzt. Die von den Klägern gelebte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt einen seltenen Ausnahmesachverhalt dar, den der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen brauchte. Ebenso wie es im Einzelfall auch sein kann, dass die gesetzliche Grundkonzeption den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, muss der Gesetzgeber aufgrund seiner weitreichenden Typisierungsbefugnis auch nicht berücksichtigen, dass es Lebenssachverhalte - wie im Streitfall - geben kann, in denen Geschwister entgegen den regeltypischen Gegebenheiten emotional und räumlich eng miteinander verbunden sind und auch wirtschaftlich auf einander angewiesen sind.

Auch ist eine Differenzierung sachlich deshalb gerechtfertigt, weil bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zählt. Das BVerfG hat zudem zur erbschaftsteuerlichen Privilegierung des Ehegatten sowie der Kinder des Erblassers im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG klargestellt, das diese Besserstellung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Denn mit der Besserstellung begünstige das Erbschaftsteuerrecht neben dem Ehegatten als dem nächsten Angehörigen des Erblassers insbes. die Weitergabe von Familienvermögen von einer Generation auf die nachfolgende. Dies sei ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche Privilegierung.

Die Revision zum BFH war zuzulassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 1.1.2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht kommt. Das FG hat dies vorliegend abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 2.1.2012
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