22.03.2021

Keine ermäßigte Besteuerung für Einkünfte aus der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige, nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigte Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen sind in Veranlagungszeiträumen vor 2018 auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerbegünstigt, da eine Vielzahl von Vertragsteilnehmern von Altersvorsorgeverträgen die gem. § 93 Abs. 3 EStG mögliche förderunschädliche Kapitalauszahlung in Anspruch genommen haben und diese Art der Vergütungsleistung damit nicht atypisch und nicht "außerordentlich" i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist.

FG Berlin-Brandenburg v. 26.10.2020 - 7 K 7032/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank. Dieser sah die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vor. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah das Finanzamt die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG wies die Klage nunmehr auch im zweiten Rechtsgang ab.

Die Gründe:
Bei der vorliegenden Kapitalabfindung aus dem Altersvorsorgevertrag des Klägers handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, die nicht der Steuerermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen.

Das FG hat eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versicherungsunternehmen befragt, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass eine (Teil-)Kapitalisierung bei Altersvorsorgeverträgen im relevanten Zeitraum nicht nur im Einzelfall vorgekommen ist, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen.

Auch die demographische Erfahrung und die kurze Laufzeit der Verträge bis zum 31.12.2017 spricht dafür, dass eine Kapitalisierung typisch war. Für die Versicherer war es außerdem aus wirtschaftlicher Sicht nicht rentabel, Kleinbetragsrenten monatlich auszuzahlen, so dass - wie hier - durch den Versicherer zu einer Kapitalisierung geraten wurde. Wie viele Verträge in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden, ist für die streitgegenständliche Frage unerheblich. Im Übrigen hat der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert.
FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 2 vom 15.3.2021
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