12.01.2012

Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Das FG Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten zurückgewiesen. Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten.

FG Hamburg 14.12.2011, 2 K 6/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Das Finanzamt berücksichtigte seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 € bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Rechtsanwaltkosten aus dem Strafprozess zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Strafverteidigungskosten sind als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Sie sind nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vielmehr wollte der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren.

Die Kosten der Strafverteidigung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig sind. Zwar entstehen die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten sind sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat ist, sind auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden können.

Mit dieser Entscheidung wendet sich das FG gegen solche Überlegungen, die wegen der Rechtsprechungsänderung des BFH zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.

FG Hamburg PM vom 9.1.2012
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