Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten
FG Köln v. 21.4.2021 - 9 K 2291/17
Sachverhalt:
Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.
Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger üben typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung aus. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering ist inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums.
Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich ist nach der Rechtsprechung des BFH für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erfordern unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger werden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliegt und viele Ausstattungsdetails noch fehlen. Daher sind sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und "hauchen" dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst "Leben" ein.
FG Köln PM vom 10.8.2021
Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.
Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger üben typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung aus. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering ist inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums.
Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich ist nach der Rechtsprechung des BFH für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erfordern unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger werden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliegt und viele Ausstattungsdetails noch fehlen. Daher sind sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und "hauchen" dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst "Leben" ein.