Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten
FG Düsseldorf 6.12.2011, 9 K 4599/10 EZDer Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Er und seine Lebensgefährtin hatten im Jahr 1992 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, einen sog. "fiscale partners" i.S.d. niederländischen Steuerrechts Danach sind sie für steuerliche Zwecke in den Niederlanden "wie verheiratet" anzusehen.
Im Jahr 2008 baute der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus in Deutschland. Für dieses Objekt wurde dem Kläger der Schuldzinsenabzug nach niederländischem Einkommensteuerrecht gewährt. Im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung stellt der Nutzungswert eigengenutzten Wohnraums einen steuerbaren Tatbestand dar. Es wird ein Nutzungswert angesetzt, von dem Hypothekenzinsen abgezogen werden.
Im Juni 2009 reichte der Kläger beim Finanzamt für das erbaute Haus einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2008 ein (§ 12 EigZulG. Die Behörde lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage allerdings ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Dem Kläger stand ein Anspruch auf Eigenheimzulage ab 2008 nach § 11 EigZulG nicht zu.
Für das erbaute Haus war Objektverbrauch nach § 6 EigZulG eingetreten. Zwar handelte es sich bei dem Haus um das erste Objekt, für das Eigenheimzulage beantragt worden war. Nach § 6 Abs. 3 EigZulG steht der Eigenheimzulage aber eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat (hier: Schuldzinsenabzug nach niederländischem Einkommensteuerrecht) gleich. Die Besteuerung des Nutzungswertes des selbstgenutzten Wohneigentums ist zwar als Steuertatbestand ausgestaltet, wirkt sich aber nur als Begünstigung aus. Die Tatsache, dass die Eigenheimzulage nach deutschem Recht im Rahmen der Veranlagung in den Niederlanden dort dem Progressionsvorbehalt unterliegt, hindert die Qualifikation des Schuldzinsenabzugs als Begünstigung nicht.
Auch aus der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Lebenspartnerin aufgrund des notariellen Vertrages in den Niederlanden für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung "wie verheiratet" behandelt wird, ergab sich nichts anderes. Der Kläger begehrte nicht für ein zweites Objekt die Eigenheimzulage, sondern vielmehr eine zweite Begünstigung für ein und dasselbe Objekt. Selbst Ehegatten können aber für ein und dasselbe Objekt weder neben- noch nacheinander eine zweifache Förderung beanspruchen.
Letztlich scheiterte die doppelte Inanspruchnahme von Schuldzinsenabzug und Eigenheimzulage auch daran, dass zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin keine Ehe i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG bestand. Das BVerfG hat zwar die Benachteiligung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nach dem LPartG im Bereich der Erbschaftsteuer als verfassungswidrig angesehen. Dem Gesetzgeber ist es angesichts der bestehenden Unterschiede zu einer Ehe nach deutschem Recht allerdings nicht verwehrt, dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend nur die intensivere Verbindung der Ehe im Rahmen der Eigenheimförderung zu begünstigen. Der Kläger und seine Partnerin hätten - anders als gleichgeschlechtliche Partner - die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen und die für eine eheliche Verbindung bestehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
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