Keine gleichzeitige Anwendung der Vervielfältigungsregelungen in § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a.F.
FG Sachsen-Anhalt v. 11.4.2019 - 1 K 719/18
Der Sachverhalt:
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers war festgestellt worden, dass dieser ausgehend von einem Beschluss des LAG aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2014 eine Abfindung gezahlt hatte. Ein Teilbetrag war nach dem Beschluss als einmalige Entgeltumwandlung nach der Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung bis zum 30.4.2014 einzuzahlen. Der restliche Betrag war dem Kläger mit der Gehaltszahlung für April 2014 auszuzahlen.
Für den Kläger habe im Rahmen des allgemeinen Angebots des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung bestanden, für welche der Kläger, da es sich um einen sog. Altfall gehandelt habe, die Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG gewählt habe. Dies ergab sich auch aus einer E-Mail des Arbeitgebers sowie eines Schreibens des Versicherers. Die Versicherung sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2014 vom Arbeitgeber abgemeldet und dem Arbeitnehmer übergeben worden. Für die Umwandlung in eine Direktversicherung habe der Arbeitgeber für den Kläger zum Mai 2014 eine Direktversicherung abgeschlossen, in welche dieses Geld als Gehaltsumwandlung geflossen sei. Der Arbeitgeber habe den Betrag unter Anwendung der Vervielfältigungsregel gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.
Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Anwendung der Vervielfältigungsregelung nicht möglich sei, weil der Kläger für die Beiträge seiner Direktversicherung (Altvertrag) auf die Steuerfreiheit zu Gunsten der weiteren Anwendung der Pauschalierung verzichtet habe (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 24.7.2017, Rz. 365). Der Höchstbetrag von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG könne nicht in Anspruch genommen werden, da für den Kläger die geleisteten Beiträge in die andere Direktversicherung (Altvertrag) nach § 40b EStG pauschal besteuert worden seien. Die Differenz sei nachzuversteuern und bei der Nachversteuerung unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Fünftel-Regelung anzuwenden.
Der Kläger war u.a. der Ansicht, dass der Arbeitgeber den § 40b Abs. 2 S. 3 EStG (alte Vervielfältigungsregel) nicht angewandt habe, so dass die steuerfreie Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG angewendet werden könne. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger konnte die Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch nehmen, da er aufgrund der vorliegenden Altzusage und der nur einmal zutreffenden Verzichtserklärung innerhalb eines Dienstverhältnisses sich bereits für die Pauschalierung nach § 40b EStG alte Fassung bindend entschieden hatte.
Direktversicherungsbeiträge (Altverträge) waren vor 2005 nicht in die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 einbezogen. Die Direktversicherung bietet bei Altverträgen weiterhin die Möglichkeit der vorgelagerten Besteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 20 %, während Auszahlungen aus der Pensionskasse nachgelagert als sonstige Einkünfte voll versteuert werden. Für Arbeitnehmer, die im Alter wegen anderer Einkunftsarten eine hohe Steuerprogression zu erwarten haben, erweist sich die Direktversicherung mit der vorgelagerten Besteuerung günstiger als die betriebliche Altersversorgung mit der nachgelagerten Besteuerung.
§ 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30.6.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur 1. Beitragsleistung zu erklären.
Vorliegend handelt es sich um eine sog. Altzusage, da diese vor dem 1.1.2005 erteilt wurde. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Die Änderung einer Versorgungszusage hingegen stellt keine Neuzusage dar, wobei von einer bloßen Änderung ausgegangen werden kann, wenn sich - wie hier - die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senates aus dem Grundsatz der Einheit der Versorgung.
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Landesrecht Sachsen-Anhalt
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers war festgestellt worden, dass dieser ausgehend von einem Beschluss des LAG aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2014 eine Abfindung gezahlt hatte. Ein Teilbetrag war nach dem Beschluss als einmalige Entgeltumwandlung nach der Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung bis zum 30.4.2014 einzuzahlen. Der restliche Betrag war dem Kläger mit der Gehaltszahlung für April 2014 auszuzahlen.
Für den Kläger habe im Rahmen des allgemeinen Angebots des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung bestanden, für welche der Kläger, da es sich um einen sog. Altfall gehandelt habe, die Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG gewählt habe. Dies ergab sich auch aus einer E-Mail des Arbeitgebers sowie eines Schreibens des Versicherers. Die Versicherung sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2014 vom Arbeitgeber abgemeldet und dem Arbeitnehmer übergeben worden. Für die Umwandlung in eine Direktversicherung habe der Arbeitgeber für den Kläger zum Mai 2014 eine Direktversicherung abgeschlossen, in welche dieses Geld als Gehaltsumwandlung geflossen sei. Der Arbeitgeber habe den Betrag unter Anwendung der Vervielfältigungsregel gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.
Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Anwendung der Vervielfältigungsregelung nicht möglich sei, weil der Kläger für die Beiträge seiner Direktversicherung (Altvertrag) auf die Steuerfreiheit zu Gunsten der weiteren Anwendung der Pauschalierung verzichtet habe (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 24.7.2017, Rz. 365). Der Höchstbetrag von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG könne nicht in Anspruch genommen werden, da für den Kläger die geleisteten Beiträge in die andere Direktversicherung (Altvertrag) nach § 40b EStG pauschal besteuert worden seien. Die Differenz sei nachzuversteuern und bei der Nachversteuerung unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Fünftel-Regelung anzuwenden.
Der Kläger war u.a. der Ansicht, dass der Arbeitgeber den § 40b Abs. 2 S. 3 EStG (alte Vervielfältigungsregel) nicht angewandt habe, so dass die steuerfreie Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG angewendet werden könne. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger konnte die Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch nehmen, da er aufgrund der vorliegenden Altzusage und der nur einmal zutreffenden Verzichtserklärung innerhalb eines Dienstverhältnisses sich bereits für die Pauschalierung nach § 40b EStG alte Fassung bindend entschieden hatte.
Direktversicherungsbeiträge (Altverträge) waren vor 2005 nicht in die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 einbezogen. Die Direktversicherung bietet bei Altverträgen weiterhin die Möglichkeit der vorgelagerten Besteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 20 %, während Auszahlungen aus der Pensionskasse nachgelagert als sonstige Einkünfte voll versteuert werden. Für Arbeitnehmer, die im Alter wegen anderer Einkunftsarten eine hohe Steuerprogression zu erwarten haben, erweist sich die Direktversicherung mit der vorgelagerten Besteuerung günstiger als die betriebliche Altersversorgung mit der nachgelagerten Besteuerung.
§ 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30.6.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur 1. Beitragsleistung zu erklären.
Vorliegend handelt es sich um eine sog. Altzusage, da diese vor dem 1.1.2005 erteilt wurde. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Die Änderung einer Versorgungszusage hingegen stellt keine Neuzusage dar, wobei von einer bloßen Änderung ausgegangen werden kann, wenn sich - wie hier - die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senates aus dem Grundsatz der Einheit der Versorgung.
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