Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Kurzbesprechung
BFH v. 31.7.2024 - II R 30/21
GrEStG § 1 Abs 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs 5, GrEStG § 2 Abs 1 S 1, GrEStG § 7 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr. 2
WoEigG § 1 Abs 2, WoEigG § 1 Abs 3, WoEigG § 3
BewG § 9 Abs 1, BewG § 9 Abs 2 S 1
Im Streitfall ging es um die Grunderwerbsteuerpflicht der Aufhebung von Wohnungseigentümergemeinschaften und der Begründung von Miteigentum an den Grundstücken. Der BFH stellte zunächst klar, dass es sich um einen Tausch handelt, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG steuerbar ist. Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils (§ 1 Abs. 5 GrEStG).
Der Tauschvertrag wird danach in zwei steuerbare Erwerbsvorgänge zerlegt. Auch Tauschverträge über Miteigentumsanteile an Grundstücken unterliegen dieser Betrachtungsweise .Eine Übertragung der Gesamtplanrechtsprechung kommt nicht in Betracht, auch wenn der Tausch der Bereinigung einer verworrenen Miteigentümerstruktur dient.
Der BFH entschied darüber hinaus, dass die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht erweiternd auf den Tauschvorgang bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum anzuwenden ist. Dies wäre nur bei analoger Anwendung der Vorschrift möglich. Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt jedoch eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.
Nach diesen Maßstäben kommt eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG bei der Besteuerung der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Bildung von Miteigentum an dem Grundstück als Tauschgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt.
Da das FA bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG für den Tausch des Sondereigentums in Miteigentum den gemeinen Wert der Einheiten des Sondereigentums des Steuerpflichtigen unzutreffend ermittelt hatte und das FG dem gefolgt ist, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück.
Verlag Dr. Otto Schmidt
GrEStG § 1 Abs 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs 5, GrEStG § 2 Abs 1 S 1, GrEStG § 7 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr. 2
WoEigG § 1 Abs 2, WoEigG § 1 Abs 3, WoEigG § 3
BewG § 9 Abs 1, BewG § 9 Abs 2 S 1
Im Streitfall ging es um die Grunderwerbsteuerpflicht der Aufhebung von Wohnungseigentümergemeinschaften und der Begründung von Miteigentum an den Grundstücken. Der BFH stellte zunächst klar, dass es sich um einen Tausch handelt, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG steuerbar ist. Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils (§ 1 Abs. 5 GrEStG).
Der Tauschvertrag wird danach in zwei steuerbare Erwerbsvorgänge zerlegt. Auch Tauschverträge über Miteigentumsanteile an Grundstücken unterliegen dieser Betrachtungsweise .Eine Übertragung der Gesamtplanrechtsprechung kommt nicht in Betracht, auch wenn der Tausch der Bereinigung einer verworrenen Miteigentümerstruktur dient.
Der BFH entschied darüber hinaus, dass die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht erweiternd auf den Tauschvorgang bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum anzuwenden ist. Dies wäre nur bei analoger Anwendung der Vorschrift möglich. Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt jedoch eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.
Nach diesen Maßstäben kommt eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG bei der Besteuerung der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Bildung von Miteigentum an dem Grundstück als Tauschgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt.
Da das FA bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG für den Tausch des Sondereigentums in Miteigentum den gemeinen Wert der Einheiten des Sondereigentums des Steuerpflichtigen unzutreffend ermittelt hatte und das FG dem gefolgt ist, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück.