Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge
FG Münster v. 18.6.2024 - 2 V 693/24 Kfz u.a.
Der Sachverhalt:
Die im Jahr 2022 verstorbene Großmutter der beiden Antragstellerinnen war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Da neben den Antragstellerinnen auch ein Sohn der Großmutter die Erbenstellung beansprucht und damit die Erbfolge noch nicht vollständig geklärt ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.
Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Gegen diese Leistungsgebote legten die Antragstellerinnen Einsprüche ein, da sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Großmutter seien, und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Hauptzollamt lehnte die Aussetzungsanträge ab und wies die Einsprüche als unbegründet ab. Da die Antragstellerinnen Erbscheine beantragt hätten, hätten sie konkludent die Erbschaft angenommen.
Über die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten gerichtlichen Aussetzungsanträgen hat der 2. Senat des FG stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden.
Die Gründe:
Zunächst steht nicht fest, dass die Antragstellerinnen (Allein-)Erben ihrer Großmutter geworden sind. Die Erbfolge ist vielmehr ungeklärt, sodass Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten sind. Eine persönliche Inanspruchnahme potentieller Erben scheidet aus.
Zudem ist die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters wird, bislang ungeklärt. In Betracht kommen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Halters, wodurch sich die Steuerschuld möglicherweise auf den Nachlass beschränken würde, oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin ("Vereinigung" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Dass die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpft und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Großmutter angemeldet sind, spricht dafür, die Kfz-Steuer als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Andererseits besteht für Zeiträume nach dem Tod kein Bezug zum Nachlass und es liegt - anders als die vom BFH bisher entschiedenen Fällen - nicht lediglich eine "zeitweilige" Verhinderung des Halters zur Fahrzeugnutzung vor. Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden kann, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies ist aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge muss zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befindet. Damit liegt nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Hauptsacheverfahren ermittelt werden muss.
Schließlich hat das Hauptzollamt auch kein Auswahlermessen ausgeübt, denn auch der Sohn der Großmutter kommt als weiterer Erbe in Betracht. Zudem hat es nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden.
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FG Münster PM vom 16.7.2024
Die im Jahr 2022 verstorbene Großmutter der beiden Antragstellerinnen war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Da neben den Antragstellerinnen auch ein Sohn der Großmutter die Erbenstellung beansprucht und damit die Erbfolge noch nicht vollständig geklärt ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.
Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Gegen diese Leistungsgebote legten die Antragstellerinnen Einsprüche ein, da sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Großmutter seien, und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Hauptzollamt lehnte die Aussetzungsanträge ab und wies die Einsprüche als unbegründet ab. Da die Antragstellerinnen Erbscheine beantragt hätten, hätten sie konkludent die Erbschaft angenommen.
Über die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten gerichtlichen Aussetzungsanträgen hat der 2. Senat des FG stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden.
Die Gründe:
Zunächst steht nicht fest, dass die Antragstellerinnen (Allein-)Erben ihrer Großmutter geworden sind. Die Erbfolge ist vielmehr ungeklärt, sodass Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten sind. Eine persönliche Inanspruchnahme potentieller Erben scheidet aus.
Zudem ist die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters wird, bislang ungeklärt. In Betracht kommen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Halters, wodurch sich die Steuerschuld möglicherweise auf den Nachlass beschränken würde, oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin ("Vereinigung" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Dass die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpft und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Großmutter angemeldet sind, spricht dafür, die Kfz-Steuer als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Andererseits besteht für Zeiträume nach dem Tod kein Bezug zum Nachlass und es liegt - anders als die vom BFH bisher entschiedenen Fällen - nicht lediglich eine "zeitweilige" Verhinderung des Halters zur Fahrzeugnutzung vor. Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden kann, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies ist aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge muss zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befindet. Damit liegt nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Hauptsacheverfahren ermittelt werden muss.
Schließlich hat das Hauptzollamt auch kein Auswahlermessen ausgeübt, denn auch der Sohn der Großmutter kommt als weiterer Erbe in Betracht. Zudem hat es nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden.
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