Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen
BFH 23.11.2011, III R 76/09Die Klägerin bezog zunächst Kindergeld für ihre verheiratete, im Jahr 1980 geborene Tochter (T), die ein Studium absolvierte. T und ihr Ehemann (E) haben eine gemeinsame Tochter. Die beklagte Familienkasse war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge von T hätten im Jahr 2005 den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2005 überschritten und hob deshalb im November 2006 die Festsetzung für das Jahr 2005 auf. Sie errechnete als Bezüge anzusetzende Unterhaltsleistungen des E an T i.H.v. 6.320 €. Hinzu kamen weitere Bezüge der T von 1.608 €, so dass sich nach der Berechnung der Familienkasse ein Betrag von 7.928 € ergab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die als Bezüge der T anzusetzenden Unterhaltsleistungen seien aufgrund zusätzlich geltend gemachter Aufwendungen des E herabzusetzen. Dies betrifft Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von 413 € und für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung von 652 €. Zudem sei die von E getragene Lohnsteuer i.H.v. 242 € abzuziehen, da E in Höhe dieses Betrages keinen Unterhalt habe zahlen können. Bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen ergäben sich Bezüge unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 €.
Das FG wies die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für T im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld.
Voraussetzung für die Kindergeldgewährung ist nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG u.a., dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den für das Jahr 2005 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht überschreiten. Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners (§ 1608 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB) eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht überschreiten (sog. Mangelfall).
Im Streitfall sind die als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen des E an T entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht deshalb zu kürzen, weil E wegen der Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von 413 € und für eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung von 652 € nur zu einem verminderten Unterhalt in der Lage gewesen sei. Die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung gehören zum Familienunterhalt. Der Umstand, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Pkw (auch) aus beruflichen Gründen benötigt, ändert hieran nichts. Soweit der Pkw im Rahmen der Einkünfte des E aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wurde und hierfür Werbungskosten anfielen, kommt eine bezügemindernde Berücksichtigung ohnehin nicht in Betracht.
Auch die Aufwendungen für die sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mindern nicht die Unterhaltsleistungen des E. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Kombination aus einer Unfall- und einer Lebensversicherung. Auch wenn allein Risiken des E versichert gewesen sein sollten, handelte es sich dennoch im weiteren Sinne um Aufwendungen für den Familienunterhalt, da die Familie gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls oder Versterbens des E abgesichert werden sollte. Ohne Berücksichtigung der Versicherungsaufwendungen liegen die Einkünfte und Bezüge von T über dem Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG von 7.680 €.
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