25.01.2024

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.

Kurzbesprechung
BFH v. 14.11.2023 - IX R 13/23

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs 1 S 1 Nr. 1 S 1, § 23 Abs 1 S 1 Nr. 1 S 3
EigZulG § 4 S 2
AO § 15 Abs 1 Nr. 3
BGB § 1601
GG Art 3 Abs 1


Im Streitfall überließen die miteinander verheirateten Ehegatten eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.

Dies sieht der BFH jedoch anders. Er entschied, dass die gesetzlich vorgesehene Befreiung von einer Besteuerung nach § 23 EStG bei einer Selbstnutzung der Immobilie nur dann greift, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Dagegen lässt sich die Wertung von § 4 Satz 2 EigZulG, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird, nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG übertragen. Zwar ist das Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in § 10e EStG und § 4 EigZulG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die unterschiedliche Zweckrichtung der Tatbestände zu beachten. Vor diesem Hintergrund erfolgte im Streitfall keine Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken unmittelbar durch die Steuerpflichtigen. Insbesondere kann ihnen keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken durch die Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter der Steuerpflichtigen zugerechnet werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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