16.11.2016

Keine offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung einer erklärten - aber nicht elektronisch übermittelten - Rente

Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Eine solche unterlassene Sachaufklärung lässt sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.

FG Münster 21.7.2016, 9 K 2342/15 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog neben betrieblichen Versorgungsbezügen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war, trat im Streitjahr 2011 in den Ruhestand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben - deutlich niedrigere - Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung. Beide Renten gab sie in der Anlage R der Einkommensteuererklärung an.

Da dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft änderte es die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die Rentenbezüge der Klägerin in zutreffender Höhe ansetzte.

Die Kläger waren der Ansicht, das Finanzamt habe die Daten blind übernommen, obwohl ihm die Anlage R zur Verfügung gestanden habe. Ursache des Fehlers sei keine mechanische Unrichtigkeit, sondern eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Eine Änderung nach § 129 AO sei nicht möglich. Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid durfte nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Nach § 129 S. 1 AO kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Voraussetzungen der Änderungsnorm des § 129 AO lagen allerdings nicht vor.

Dem Finanzamt war bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids nämlich keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im vorliegenden Fall hat ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten bestanden, da die Klägerin auf der Rückseite der Anlage R die Eintragungen zur Zusatzrente in der Spalte "2. Rente" vorgenommen hatten. Für den Sachbearbeiter hätte es daher nahe liegen müssen, auf die Vorderseite der Anlage R zu blättern, auf der unter "1. Rente" die gesetzliche Rente eingetragen war.

Hierauf hatte der Sachbearbeiter allerdings bewusst verzichtet und sich lediglich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen. Auch angesichts der Tatsache, dass der Sachbearbeiter die erklärten Vorsorgeaufwendungen deutlich gekürzt hatte, hätte sich die Frage aufdrängen müssen, warum jeweils deutlich höhere Werte angegeben wurden als elektronisch übermittelt. Diese unterlassene Sachaufklärung ließ sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.

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FG Münster PM vom 15.11.2016
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