15.01.2018

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies hat das FG Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

FG Köln 7.12.2017, 15 K 1122/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und 2013 über Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob die Buchführung formell und sachlich ordnungsgemäß ist, insbesondere ob Ausgangsrechnungen eine ordnungsgemäße (fortlaufende) Rechnungsnummer enthalten.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht Hinzuschätzungen nach § 162 AO vorgenommen.

Anknüpfend an die auch aus dem UStG hergeleitete Einzelaufzeichnungspflicht verlangt die BFH-Rechtsprechung eine geordnete und chronologische Dokumentation bei Geldeingängen. Bei der (freiwilligen) Führung eines Kassenbuchs rechtfertigen wiederholt korrigierte und in sich widersprüchliche Angaben eine Hinzuschätzung. Insgesamt wird aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) sowie aus den Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht hergeleitet, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (entsprechend § 146 Abs. 1 S. 1 AO). Die zur Aufzeichnung angewandten Verfahren bestimmen sich dabei nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen.

Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer lässt sich den vorgenannten Vorschriften hingegen nicht entnehmen. Insbesondere kann aus den allgemeinen Ordnungsvorgaben des § 146 Abs. 1 S. 1 AO keine konkrete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer abgeleitet werden. Anderweitige Anhaltspunkte, die zu einer Hinzuschätzung nach § 162 Abs. 2 AO berechtigen, sind im Streitfall nicht erkennbar. Die in der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen (Rechnungen, Kontoauszüge, Buchungsunterlagen, Quittungen über Bareinnahmen) waren geordnet und nicht erkennbar unvollständig.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 15.1.2017
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