Keine PKH für vor Klageerhebung erledigte Untätigkeitsklage
FG Köln 18.6.2018, 6 K 1075/18 (PKH)Das Finanzamt hatte am 21.3.2017 gegen den Antragsteller einen Haftungsbescheid für Lohnsteuerrückstände der A S.R.L. erlassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch vom 7.6.2017. Nachdem das Finanzamt zwar dem zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung und auf Aussetzung der Vollziehung am 19.6.2017 entsprochen hatte, aber eine Entscheidung über den Einspruch ausblieb, hat der Antragsteller mit am 3.5.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2.5.2018 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Haftungsbescheides gestellt.
Mit Bescheid vom 8.6.2018 hat das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid aufgehoben und zugleich darin erklärt, dass sich hierdurch der Einspruch erledigt habe. Hierauf hat der Antragsteller den Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 11.6.2018 für erledigt erklärt und beantragt, dem Finanzamt die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens aufzuerlegen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er war der Ansicht, dass das Finanzamt, das anscheinend nicht mit einer Untätigkeitsklage gerechnet habe, sofort nach Zustellung des Prozesskostenhilfeantrages in die Rücknahme des Haftungsbescheides geflüchtet sei, obwohl die im Entwurf beigefügte Untätigkeitsklage gegenüber den Sach- und Rechtsausführungen im Vorverfahren nichts Neues enthalten habe.
Das FG hat die Anträge abgelehnt.
Die Gründe:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein nicht mehr beabsichtigtes Klageverfahren ginge ins Leere, so dass es dafür jedenfalls an einem schutzwürdigen Interesse fehlte.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht mit Rücksicht darauf bewilligt werden, dass seinen Bevollmächtigten nach Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe möglicherweise ein Vergütungsanspruch zusteht. Hierbei würde es sich nicht um Kosten des Klageverfahrens, sondern um Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens handeln, für das Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen und insofern nicht zu gewähren ist.
Es ist auch keine ausdehnende Auslegung geboten, weil der Antragsteller im Bedarfsfall wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen und den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sodann - ohne Anwaltszwang - vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären könnte und schließlich der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, auch keine Kostennachteile entstünden. Insofern ergibt sich im Ergebnis auch nicht die vom Antragsteller angesprochene Unbilligkeit und Ungleichbehandlung von finanziell unterschiedlich ausgestatteten Rechtssuchenden. Die Sach- und Rechtslage im Streitfall ist mit der Sach- und Rechtslage, wie sie dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.05.2010 III S 4/09 (PKH) (BFH/NV 2010, 1482) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Denn insoweit war die ursprünglich erhobene Klage noch rechtshängig. Davon abweichend ist das Einspruchsverfahren im Streitfall mit der zur vollständigen Einspruchsabhilfe führenden Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides beendet und keine Klage anhängig.
Letztlich konnte vorliegend auch keine Kostenentscheidung nach § 138 FGO erfolgen. Eine solche setzt nämlich eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärung voraus, woraufhin über die Kosten dieses Hauptsacheverfahrens zu entscheiden ist. Zu einer Erledigung der Hauptsache kann es in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings nicht kommen, denn nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO kann sich nur "ein Rechtsstreit", also ein kontradiktorisches Verfahren in der Hauptsache erledigen. Um ein derartiges Verfahren handelt es sich bei einem auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung gerichteten Verfahren jedoch nicht.
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