Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlusts
Kurzbesprechung
BFH v. 25.4.2024 - III R 30/21
GewStG § 2 Abs 2 S 1, § 10a S 6
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens.
Die Steuerpflichtige führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Steuerpflichtigen erhalten.
Im Streitjahr 2013 veräußerte sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal). Das FA betrachtete den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Steuerpflichtigen als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der BFH bestätigte die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Er entschied, dass keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts besteht. Insbesondere geht eine solche weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor.
Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Denn die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hatte nichts daran geändert, dass die bei der Steuerpflichtigen verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedarf es sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.
Verlag Dr. Otto Schmidt
GewStG § 2 Abs 2 S 1, § 10a S 6
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens.
Die Steuerpflichtige führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Steuerpflichtigen erhalten.
Im Streitjahr 2013 veräußerte sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal). Das FA betrachtete den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Steuerpflichtigen als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der BFH bestätigte die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Er entschied, dass keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts besteht. Insbesondere geht eine solche weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor.
Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Denn die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hatte nichts daran geändert, dass die bei der Steuerpflichtigen verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedarf es sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.