Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr
FG Münster v. 24.6.2021 - 10 K 2084/18 K,G
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u.a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.
Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. XI R 19/21 geführt.
Die Gründe:
Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten war in beiden Punkten zu versagen.
Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung konnte im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen war erst deren Durchführung im Jahr 2017. Am 31.12.2012 musste die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handelt und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
Auch für die Lohnsteuernachforderung wurde erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet. Eine Rückstellung darf zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen war. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorsteht. Für nicht hinterzogene Steuern ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.
Das FG ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden kann. Dies war im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall. Vor diesem Hintergrund konnte es offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.
FG Münster NL vom 15.9.2021
Die klagende GmbH betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u.a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.
Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. XI R 19/21 geführt.
Die Gründe:
Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten war in beiden Punkten zu versagen.
Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung konnte im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen war erst deren Durchführung im Jahr 2017. Am 31.12.2012 musste die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handelt und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
Auch für die Lohnsteuernachforderung wurde erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet. Eine Rückstellung darf zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen war. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorsteht. Für nicht hinterzogene Steuern ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.
Das FG ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden kann. Dies war im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall. Vor diesem Hintergrund konnte es offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.