Keine Schenkungssteuer wegen niedriger Geschäftsführervergütung eines Komplementärs
Niedersächsisches FG 16.10.2012, 3 K 251/12Die Klägerin ist mit einer Beteiligung von 14,29 Prozent eine von drei Kommanditisten der K-KG. Der Sohn der Klägerin ist neben einer GmbH als weiterer Komplementär mit 71,43 Prozent an der KG beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist bestimmt, dass der Komplementär "Anspruch auf eine angemessene Vergütung" hat, deren Festsetzung im Einzelnen durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen soll. Durch Gesellschafterbeschluss aus dem August 1981 wurde eine Tätigkeitsvergütung für den Sohn der Klägerin i.H.v. 60.000 DM (rd. 30.700 €) pro Jahr beschlossen, die jedenfalls bis zum Jahr 2002 unverändert blieb.
Gemeinsam mit einer amerikanischen Gesellschaft gründete die KG 1991 die E-GmbH als "Joint Venture". Die KG übernahm die Geschäftsführung der GmbH, die amerikanische Gesellschaft stellte eine Lizenz zur Verfügung. Für die Überlassung der Lizenz wie auch für die Geschäftsführung wurde zunächst eine variable Vergütung von 15 Prozent des Umsatzes und ab dem Geschäftsjahr 2001/2002 eine feste Vergütung i.H.v. jährlich 1,7 Mio. DM (rd. 870.000 €) vereinbart.
Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Sohn der Klägerin für seine Geschäftsführertätigkeit in der KG ein unangemessen niedriges Geschäftsführergehalt bezogen habe. Für die gesamte - KG und GmbH betreffende - Geschäftsführungstätigkeit ergebe sich ein angemessenes Gehalt von ca. 391.000 DM. Da jedoch nur 60.000 DM an ihn gezahlt worden seien, bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Differenz von 331.000 DM sei deshalb als Gehaltsverzicht zu qualifizieren und der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Auf die Klägerin entfalle - im Hinblick auf deren Beteiligung an der KG i.H.v. 14,29 Prozent - ein jährlicher Anteil von 47.300 DM.
Das FG gab der gegen den entsprechenden Schenkungssteuerbescheid gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die mit (lediglich) 60.000 DM vergütete Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft führt nicht zu einer freigiebigen Zuwendung an die Klägerin, die als Kommanditistin an dieser Kommanditgesellschaft beteiligt ist.
Eine Schenkung unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigiebige Zuwendung, sofern der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Bei der sog. gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und Erstere darüber hinaus neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sie in zwei selbständige Leistungen aufgeteilt werden kann.
Vorliegend fehlt es bereits an einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Leistung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Denn die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs fußt bei der Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterstellung und ist daher keine entgeltliche Dienstleistung i.S.d. § 611 ff. BGB. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft findet neben der Verzinsung seines Kapitals und dem Entgelt für das unternommene Risiko auch den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung.
Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht daher nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt worden ist. Erhält der Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eine vom Gewinn unabhängige Tätigkeitsvergütung, so bedeutet das jedoch nicht, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten stehen müsste.
Da die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs somit - wie im Streitfall - durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist und darüber hinaus kein weitergehender Anspruch auf eine in anderen Konstellationen übliche Vergütung besteht, bleibt kein Platz für eine vermeintliche Unangemessenheit der über die Gewinnbeteiligung hinausgehenden Geschäftsführervergütung. Vorliegend bekommt die KG für ihre Tätigkeit bei der GmbH eine angemessene Vergütung, die über den hierdurch erhöhten Gewinn den Gesellschaftern der KG zukommt. Daher umfasst die durch die Gesellschafterstellung gebotene und durch den Gewinnanteil abgegoltene Geschäftsführertätigkeit des Sohnes der Klägerin nicht nur die Tätigkeit als Geschäftsführer der KG, sondern auch die Erfüllung der (vertraglichen) Verpflichtung der KG zur Geschäftsführung bei der GmbH.
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