Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld
Kurzbesprechung
BFH v. 19.04.2021 - VI R 8/19
EStG § 3 Nr. 11, § 11 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2, § 38a Abs. 1 S. 2, § 38a Abs. 1 S. 3
LStDV § 1 Abs. 1 S. 2
BeamtVG NW § 16 Nr. 2, § 18 Abs. 1
Die Steuerpflichtige war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Steuerpflichtigen zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Steuerpflichtigen verwaltete Konto der M.
Das FA sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Steuerpflichtigen an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung des FA. Bei dem Sterbegeld handelt es sich um steuerbare, der Steuerpflichtigen als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Steuerpflichtigen - und nicht der Erbengemeinschaft - zugeflossen und nur von dieser zu versteuern.
Das Sterbegeld ist auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Denn diese Steuerbefreiung kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies ist jedoch bei den im Streitfall maßgeblichen Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers, weshalb eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgeschlossen ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 3 Nr. 11, § 11 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2, § 38a Abs. 1 S. 2, § 38a Abs. 1 S. 3
LStDV § 1 Abs. 1 S. 2
BeamtVG NW § 16 Nr. 2, § 18 Abs. 1
Die Steuerpflichtige war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Steuerpflichtigen zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Steuerpflichtigen verwaltete Konto der M.
Das FA sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Steuerpflichtigen an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung des FA. Bei dem Sterbegeld handelt es sich um steuerbare, der Steuerpflichtigen als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Steuerpflichtigen - und nicht der Erbengemeinschaft - zugeflossen und nur von dieser zu versteuern.
Das Sterbegeld ist auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Denn diese Steuerbefreiung kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies ist jedoch bei den im Streitfall maßgeblichen Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers, weshalb eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgeschlossen ist.