Keine Steuerbegünstigung für den vom Subunternehmen verbrauchten Strom
BFH 25.9.2013, VII R 64/11Die Klägerin stellt Wursterzeugnisse her und besitzt eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. In den Produktionsprozess war im Jahr 2006 u.a. das Unternehmen A. eingebunden. Dieses verfügte nicht über eine solche Erlaubnis. In der Produktion waren neben eigenem Personal der Klägerin auch bei A. beschäftigte und von A. bezahlte Mitarbeiter eingesetzt. Diese waren in der Wurstproduktion tätig und zerlegten das im Eigentum der Klägerin stehende Fleisch. Der Werkvertrag zwischen der Klägerin und A. besagte, dass die dem A. übertragenen Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen waren.
Zur Ausübung dieser Tätigkeiten musste die Klägerin dem A. bestimmte Flächen in ihrem Betrieb sowie Maschinen, Strom und Wasser zur Verfügung stellen; sie war dafür berechtigt, Qualitäts- und Hygienekontrollen durchzuführen. Die Organisation der vertraglichen Leistungen oblag allein dem A., der Klägerin stand insoweit kein Weisungsrecht zu. A. war zudem für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zuständig.
Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung setzte das Hauptzollamt gegen die Klägerin für das Jahr 2006 Stromsteuer fest und den Vergütungsbetrag herab. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin den zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom unberechtigt an A. weitergegeben habe. Die Klägerin forderte weiterhin die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für die gesamte von ihr zu betrieblichen Zwecken entnommene Strommenge. Die Einschaltung eines Subunternehmers führe nicht dazu, dass der durch diesen verwendete Strom als zu außerbetrieblichen Zwecken entnommen angesehen werden müsse.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin stand in Bezug auf den von A. im Rahmen seiner Subunternehmertätigkeit genutzten Stroms keine Begünstigung zu, weil sie ihn nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen hatte.
Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund, wie dies etwa in einem Organkreis der Fall ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werden auch Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorgänge begünstigt, bei denen Strom verbraucht wird. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG wird daher personenbezogen natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Durch die getroffene Regelung wird eine zielgenaue Förderung der begünstigten Unternehmen sichergestellt. Dies ist insbesondere bei Konzernverhältnissen von Bedeutung. Eine organschaftliche Verbundenheit rechtlich selbstständiger Gesellschaften kann im Stromsteuerrecht nicht dazu führen, dass eine abhängige Organgesellschaft in den Genuss einer Steuerbegünstigung käme, die ihr bei isolierter Betrachtung ihrer Haupttätigkeit nicht zustünde.
Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S.d. § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Urteil v. 2.11.2010, Az.: VII R 48/09). Es gibt keinen Grund, die Tätigkeit von Werkunternehmern, die ihren Geschäften als selbstständige Gewerbetreibende nachgehen und wie im Streitfall zwar nicht in ein Vertriebsnetz, jedoch in einen Herstellungsbetrieb eingebunden sind, stromsteuerrechtlich anders zu beurteilen.
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