17.03.2011

Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Die Müllabfuhr erbringt keine mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbare steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liegt in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls; diese Entsorgungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht.

FG Köln 26.1.2011, 4 K 1483/10
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr zu gewähren ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten sie den Abzug von Müllgebühren i.H.v. 195 € als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 von Januar 2010 veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß mit Ausnahme der geltend gemachten Müllgebühren.

Die Kläger sind hingegen der Ansicht, Reinigungskosten der Wohnung seien als haushaltsnahe Dienstleistungsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn hierfür ein Dienstleister in Anspruch genommen werde. Dies sei bei der Müllabfuhr der Fall. Die Leistung fände in der Wohnung statt, weil der Müll aus der Wohnung entfernt werde.

Das FG wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Müllabfuhr zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG anerkannt.

Die Frage, ob Müllgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des § 35a EStG zu berücksichtigen sind, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. In der Literatur wurde dazu einmal die Meinung vertreten, dass Müllgebühren, soweit diese auf die Entleerung der Mülltonnen entfalle, begünstigt sein könnten. Das FG vertritt allerdings die Auffassung, dass Müllgebühren bereits nach dem Wortlaut nicht unter das Tatbestandsmerkmal der "haushaltsnahen Dienstleistung" fallen.

Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liegt aber in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls, und diese Entsorgungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, war daher ebenfalls abzulehnen.

Einer Berücksichtigung von Müllgebühren im Rahmen des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG stehen auch Sinn und Zweck dieser Norm entgegen. Diese bestehen darin, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Demnach fallen unter den Begriff der haushaltsnahen Tätigkeit in erster Linie Leistungen, die die Mitglieder des Privathaushalts gewöhnlich selbst erledigen, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung sowie die Pflege und Betreuung von Kindern, Kranken, etc. Kann die Leistung dagegen aufgrund eines gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht selbst durchgeführt und aus diesem Grund auch nicht auf einen Dritten übertragen werden, so kann weder der Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit noch die Schaffung eines Anreizes für ein Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 15.3.2011
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