06.11.2013

Keine steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten bei Zweit- oder Ferienwohnungen

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.

BFH 18.7.2013, II R 35/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG zu berücksichtigen. Der Kläger bestand auf eine Steuerbefreiung, da es sich  wegen der beruflichen Tätigkeiten der Eheleute um eine Zweitwohnung gehandelt habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Steuerbefreiung war zu Recht versagt worden.

Der Kläger hatte zwar seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte freigebig zugewendet. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt aber jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet.

Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen.

Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

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BFH PM Nr. 77 vom 6.11.2013
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