Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
BFH 15.9.2011, VI R 6/09Streitig ist, ob Zuschläge zum Lohn, die für das Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Minen, Bomben und sonstigen Kampfmitteln gezahlt wurden, von Verfassungs wegen wie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit von der Einkommensteuer zu befreien sind.
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr (2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig. Seine Tätigkeit besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen. Der Kläger erhielt im Streitjahr neben seinem Grundgehalt eine Zulage "Kampfmittelräumdienst" von insgesamt rd. 10.700 € sowie zusätzlich eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe i.H.v. einmalig rd. 570 €.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unterwarf das Finanzamt sämtliche Zulagen der Einkommensteuer. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Ansicht, dass die Steuerbefreiung für Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge in verfassungskonformer Auslegung des § 3b EStG auf Gefahrenzuschläge der vorliegenden Art zu erstrecken sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Gefahrenzuschläge nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen sind.
Nach § 3b Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Angesichts dessen begründet § 3b Abs. 1 EStG selbst keinen Rechtsanspruch zu Gunsten des Klägers dahingehend, dass die vom Kläger bezogenen Zuschläge für dessen Tätigkeit im Bombenentschärf- und Kampfmittelräumdienst steuerfrei zu belassen sind.
§ 3b EStG begründet auch in verfassungskonformer Auslegung keine Steuerbefreiung zu Gunsten des Klägers. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst die Begünstigung ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit. Der Senat hatte bereits früher entschieden, dass § 3b EStG nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen ist (Urteil vom 17.6.2010 VI R 50/09). Die tatbestandliche Begrenzung auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit lässt keinen Raum für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 3b EStG auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, auch wenn sie aus sonstigen Gründen subventionswürdig sein könnten.
Der Gesetzgeber ist auch nicht von Verfassungs wegen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Blick auf § 3b EStG verpflichtet, die vom Kläger bezogenen Zuschläge steuerfrei zu stellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 21.6.2006, 2 BvL 2/99) kommt dem Gesetzgeber für Subventionen hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel und insbes. auch hinsichtlich der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Begünstigten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, ohne dass es dabei insbes. darauf ankommt, ob er die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
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