Keine Steuerfreiheit für Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe
FG Düsseldorf v. 28.3.2019 - 12 K 3393/18 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in Ihrem Haushalt den minderjährigen B als Pflegekind in Vollzeitpflege i.S.v. § 33 SGB VIII aufgenommen; weitere Pflegekinder wurden nicht betreut. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Die GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.
Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab. Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil war erfolgreich; das Revisionsverfahren ist nun unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.
Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt die Honorare nicht als steuerfreie Einnahmen i.S.v. § 3 Nr. 11 EStG behandelt. Danach sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, steuerbefreit. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt.
Die Klägerin hat ihre Honorare nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern ist von der GmbH entsprechend der zwischen ihr und der GmbH abgeschlossenen Übernahme - und Honorarvereinbarung für ihre Tätigkeit bezahlt worden. Darin wird die Klägerin ausdrücklich als Auftragnehmerin der GmbH bezeichnet, die ihrerseits als Auftraggeberin der Klägerin aufgetreten ist.
Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten kann. Denn die GmbH hatte keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet.
FG Düsseldorf Newsletter 11/2020
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in Ihrem Haushalt den minderjährigen B als Pflegekind in Vollzeitpflege i.S.v. § 33 SGB VIII aufgenommen; weitere Pflegekinder wurden nicht betreut. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Die GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.
Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab. Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil war erfolgreich; das Revisionsverfahren ist nun unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.
Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt die Honorare nicht als steuerfreie Einnahmen i.S.v. § 3 Nr. 11 EStG behandelt. Danach sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, steuerbefreit. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt.
Die Klägerin hat ihre Honorare nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern ist von der GmbH entsprechend der zwischen ihr und der GmbH abgeschlossenen Übernahme - und Honorarvereinbarung für ihre Tätigkeit bezahlt worden. Darin wird die Klägerin ausdrücklich als Auftragnehmerin der GmbH bezeichnet, die ihrerseits als Auftraggeberin der Klägerin aufgetreten ist.
Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten kann. Denn die GmbH hatte keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet.