Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten benachbarten Gartengrundstücks
BFH 25.5.2011, IX R 48/10Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG 2005 aus der Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück des Klägers liegenden, mit einem befestigten Pavillon bebauten und als Garten genutzten Grundstücks. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Immobilienmakler. Im Januar 1999 erwarb er ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück mit einer Größe von 3.661 qm für 2 Mio. DM (Grundstück I). Das Gebäude wurde seither von der Familie des Klägers überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Ferner befand sich in dem Gebäude das Maklerbüro des Klägers.
Ebenfalls im Januar 1999 erwarb er das an dieses Grundstück angrenzende, mit einem im Jahr 1950 errichteten Gartenpavillon bebaute Grundstück (2.956 qm) für 650.000 DM (Grundstück II). Die ursprünglich zusammengehörenden Grundstücke (Flurstücke 28/9 und 28/7) waren bereits im Jahr 1994 geteilt worden. Im Jahr 2004 teilte der Kläger das Grundstück II in drei eigenständige Grundstücke auf. Aus dem bisherigen Flurstück 28/7 wurden die Flurstücke 28/7 (126 qm), 28/29 (415 qm) und 28/30 (2.385 qm). Dieses Flurstück (Grundstück III) veräußerte der Kläger für 425.000 €.
Das Finanzamt behandelte den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft und legte einen (unstreitigen) Gewinn von rd. 135.000 € der Besteuerung zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Begehren, den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Versteuerung auszunehmen, weil das Grundstück III im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Es habe sich bei dem Erwerb der beiden Grundstücke I und II nach den tatsächlichen Verhältnissen um ein einheitliches, großzügig geschnittenes und parkähnlich angelegtes Einfamilienhausgrundstück gehandelt.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat den Veräußerungsgewinn von rd. 135.000 € zutreffend gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt, indem er einen Teil des im Jahr 1999 erworbenen Grundstücks II als Grundstück III im Streitjahr veräußerte.
Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem veräußerten Grundstück im Streitfall nicht vor. "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist entgegen der Revision bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes. Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Der dazugehörende Grund und Boden ist in die Begünstigung einzubeziehen.
Veräußert der Steuerpflichtige aber - wie im Streitfall - ein bisher als Garten genutztes Nachbargrundstück, während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibt, so ist der Normzweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbes. infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden des Nachbargrundstücks.
Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG abgelehnt und die Veräußerung des Grundstücks III der Besteuerung unterworfen. Dieses Grundstück war kein Wirtschaftsgut, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die vom Kläger genutzte Wohnung befand sich auf dem Nachbargrundstück (Grundstück I). Der auf dem Grundstück stehende Pavillon ermöglichte es nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht, dort einen eigenständigen Haushalt zu führen.
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