11.10.2013

Keine Terminsgebühr für Telefonate mit dem Gericht oder für E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten

Die Kommunikation über E-Mails ist nicht als Besprechung i.S.d. Gebührentatbestands zu werten. Auch einseitige telefonische Besprechungen des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.d. Terminsgebührentatbestands dar.

FG Köln 2.9.2013, 10 Ko 2594/13
Der Sachverhalt:
Die Erinnerungsgegnerin hatte, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, einen Rechtsstreit gegen den Erinnerungsführer bezüglich einer Freistellung gem. § 50d EStG geführt. Der Bevollmächtigte telefonierte im November 2012 zweimal mit dem Berichterstatter des Prozesssenats. Dieser schrieb anschließend an den Erinnerungsführer, der umgehend antwortete.

Da das Schreiben für den Bevollmächtigten eine unverständliche Passage enthielt, schrieb er im Januar 2013 den Erinnerungsführer per E-Mail an. Daraufhin meldete sich der Sachbearbeiter des Erinnerungsführers im Sekretariat der Bevollmächtigten und bat insbesondere um Bekanntgabe einer Bankverbindung der Erinnerungsgegnerin. Daraufhin schrieb der Bevollmächtigte erneut per E-Mail an den Erinnerungsführer sowie an den Prozesssenat. Es folgten weitere E-Mails.

Nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erlegte der Berichterstatter dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf. Die Erinnerungsgegnerin beantragte, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei setzte sie eine 1,2 Terminsgebühr an. Die Kostenbeamtin des FG folgte dem Kostenfestsetzungsantrag. Der Erinnerungsführer war allerdings der Ansicht, dass eine Terminsgebühr nicht angefallen sei. Diese werde insbesondere nicht durch E-Mail-Verkehr ausgelöst.

Das FG gab dem Erinnerungsantrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die erstattungsfähigen Kosten ohne Ansatz der Terminsgebühr festgesetzt werden, statt.

Die Gründe:
Im Streitfall war keine Terminsgebühr entstanden.

Die zwischen den Beteiligten ausgetauschten E-Mails lösten keine Terminsgebühr aus. Das Gesetz verlangt für das Entstehen einer Terminsgebühr ausdrücklich eine "Besprechung". Die Kommunikation über E-Mails ist nicht als Besprechung i.S.d. Gebührentatbestands zu werten (BGH-Beschl. v. 21.10.2009, Az.: IV ZB 27/09). E-Mails ersetzen zwar die Schriftform, aber nicht das Gespräch bzw. die Besprechung. Eine Besprechung verlangt, dass man miteinander spricht. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt.

Die Terminsgebühr wurde schließlich auch nicht durch die Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin und dem Berichterstatter des Prozesssenats ausgelöst. Der mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erweiterte Anwendungsbereich der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt dann -zusätzlich - zu entlohnen, wenn er durch außergerichtliche Einigungsbemühungen versucht, eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen, um damit einen (weiteren) gerichtlichen Termin überflüssig zu machen. Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, ist es für die Beanspruchung der Terminsgebühr notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Bevollmächtigte selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch treten. Nur so kann im direkten "Für und Wider" die Möglichkeit einer Erledigung ausgelotet werden.

Einseitige Besprechungen des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.d. Terminsgebührentatbestands dar. Dies gilt nach Auffassung des beschließenden Senats uneingeschränkt. Er folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des FG Münster, wonach in Ausnahmefällen auch Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten eines Beteiligten und dem Gericht die Terminsgebühr auslösen können. Dies widerspricht dem Gesetzeszweck, das Gebührenrecht einfach und möglichst wenig streitanfällig zu gestalten.

Linkhinweis:

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