15.09.2011

Keine Umsatzsteuerbefreiung für MPU-vorbereitende Verkehrstherapien

Die Leistungen einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Dass die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung sei, sondern daneben auch die Änderung und die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten, ändert nichts daran, da es sich um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung handelt.

FG Münster 9.8.2011, 15 K 812/10 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und führt individualpsychologische Verkehrstherapien durch, die ihre Patienten auf die medizinisch-psychologische Untersuchung  (MPU) zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereiten sollen. Das Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass ihre Tätigkeit eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei. Nach der Therapie würden die meisten Klienten als geheilt gelten, weil sie ihren psycho-sozialen Lebensstil aufgrund der Therapie erkannt und therapiert hätten und so keine Auffälligkeiten in ihrem Verhalten mehr zeigen würden.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin waren nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Gem. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Es ließ sich hier allerdings nicht feststellen, dass bei den Klienten der Klägerin ärztlich diagnostizierte Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorlagen. Zudem wurden Therapiekosten weder von den gesetzlichen noch privaten Krankenkassen übernommen. Zwar rechtfertigt dies allein keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des UStG. Die Übernahme von Kosten durch die Krankenkassen kann aber dennoch ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Heilbehandlung sein. Somit war das Hauptziel der Verkehrstherapien nicht die Behandlung von Krankheiten.

Auch die Tatsache, dass die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung war, sondern vielmehr auch die Änderung und Verbesserung des Lebensstils sowie eine größere Zufriedenheit der Klienten dazu kam, und dass hierfür das vereinbarte Entgelt gezahlt und die Leistung der Klägerin erbracht wurde, änderte nichts daran. Es handelte sich dabei allenfalls um Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens. Es handelte sich also mithin um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung. Derartige Maßnahmen fallen allerdings nicht in den Bereich der steuerbefreiten Heilhandlungsleistungen.

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