Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom an Netzbetreiber
FG Köln v. 16.6.2021 - 9 K 1260/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist u.a. als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht.
Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.
Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese "Hin- und Rücklieferungen" seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der "Rücklieferung" des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer ggü. der Klägerin fest.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig (Az.: XI R 18/21).
Die Gründe:
Die Betreiber von KWK-Anlagen erbringen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen ggü. der Klägerin. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitert an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist wird, werden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen.
Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führen ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber.
Durch den dezentralen Stromverbrauch erfüllt der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des UStG oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehlt es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, kommt auch eine "Rücklieferung" dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.
FG Köln PM vom 10.8.2021
Die Klägerin ist u.a. als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht.
Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.
Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese "Hin- und Rücklieferungen" seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der "Rücklieferung" des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer ggü. der Klägerin fest.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig (Az.: XI R 18/21).
Die Gründe:
Die Betreiber von KWK-Anlagen erbringen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen ggü. der Klägerin. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitert an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist wird, werden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen.
Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führen ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber.
Durch den dezentralen Stromverbrauch erfüllt der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des UStG oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehlt es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, kommt auch eine "Rücklieferung" dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.