Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten
Kurzbesprechung
BFH v. 17.5.2021 - IX R 20/18
BFH v. 17.5.2021 - IX R 21/18
RennwLottG § 17 Abs 2, § 19, § 20 Abs 1, § 20 Abs 2 Nr. 1, § 20 Abs 2 Nr. 5, § 20 Abs 2 Nr. 6, § 20 Abs 2 Nr. 7, § 27
GG Art 72 Abs 2, Art 105 Abs 2, Art 123, Art 125, Art 125a
EGRL 34/98 Art 8 Abs 1, 34/98 Art 9, 34/98 Art 1 Nr. 3, 34/98 Art 1 Nr. 4, 34/98 Art 1 Nr. 5, 34/98 Art 1 Nr. 11, 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, 112/2006 Art 401
AEUV Art 267 Abs 3, Art 56
In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige FA ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.
Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.
Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
BFH v. 17.5.2021 - IX R 21/18
RennwLottG § 17 Abs 2, § 19, § 20 Abs 1, § 20 Abs 2 Nr. 1, § 20 Abs 2 Nr. 5, § 20 Abs 2 Nr. 6, § 20 Abs 2 Nr. 7, § 27
GG Art 72 Abs 2, Art 105 Abs 2, Art 123, Art 125, Art 125a
EGRL 34/98 Art 8 Abs 1, 34/98 Art 9, 34/98 Art 1 Nr. 3, 34/98 Art 1 Nr. 4, 34/98 Art 1 Nr. 5, 34/98 Art 1 Nr. 11, 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, 112/2006 Art 401
AEUV Art 267 Abs 3, Art 56
In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige FA ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.
Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.
Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.