15.06.2021

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Das FG Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.

FG Münster v. 5.5.2021 - 13 V 505/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine UG (haftungsbeschränkt), wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm demggü. eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits mit Beschluss vom 12.10.2018 lehnte das FG den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit ihrem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des FG Hamburg vom 31.1.2019 (2 V 112/18).

Diesen erneuten Aussetzungsantrag hat das FG ebenfalls abgelehnt. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des FG Hamburg hat es allerdings nachträglich die Beschwerde zum BFH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 anhängig ist. 

Die Gründe:
Der erneute Antrag ist zwar zulässig, da der Beschluss des FG Hamburg einen veränderten rechtlichen Umstand darstellt, der nach § 69 Abs. 6 FGO eine erneute Überprüfung ermöglicht.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da jedenfalls für das Streitjahr 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestehen. Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahre der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindert, bewirkt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 % liegt für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliegt.

Der Auffassung des FG Hamburg, das die verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG überträgt, ist nicht zu folgen. Wegen der lediglich temporären Belastung sind weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzulegen.
FG Münster PM vom 15.6.2021
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