11.12.2013

Keine Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei vom Steuerberater leichtfertig unrichtig erstellter Einkommensteuererklärung

Ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen auch nicht zuzurechnen, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre nicht vorliegen.

BFH 29.10.2013, VIII R 27/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arzt und selbständig tätig. Den Gewinn im Streitjahr 1996 ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit war er an einer Laborgemeinschaft beteiligt. Für diese wurde eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt.

Der Kläger hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung und der Einkommensteuererklärung 1996 beauftragt. Aufgrund eines leichtfertigen Fehlers des Steuerberaters wurde der Verlust aus der Beteiligung des Arztes an der Laborgemeinschaft in der Steuererklärung und bei der Einkommensteuerfestsetzung jeweils doppelt berücksichtigt, ohne dass dies für den Steuerpflichtigen bei der Unterschrift der Steuererklärung auf den ersten Blick erkennbar war. Insoweit unterschied sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im BFH-Urteil vom 23.7.2013 (Az.: VIII R 32/11), in dem sich der Fehler aufdrängen musste.

Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1996 ging beim Finanzamt im Mai 1998 ein. Die Behörde setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Erst bei einer späteren Außenprüfung stellte das Finanzamt den Fehler fest und erließ im Oktober 2006 für das Streitjahr 1996 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteueränderungsbescheides war die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 u. 3 AO auf fünf Jahre lagen nicht vor.

Denn zu Unrecht war das FG davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand des § 378 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 AO wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt war. Weder der Kläger noch sein Steuerberater hatten eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Der Steuerberater konnte den objektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung nicht erfüllen, da nicht er selbst, sondern der Kläger die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und damit unrichtige Angaben gemacht hatte.

Der Kläger und Steuerpflichtige wiederum, der den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärung erfüllte, handelte jedoch nicht leichtfertig, da er auch bei gewissenhafter und ihm zumutbarer Prüfung nicht hatte erkennen können, dass die von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung unrichtig war. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuerklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Danach ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters konnte dem Kläger auch nicht nach straf- oder steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden. Deshalb kann die bei der Erstellung der Steuererklärung häufig notwendige Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigen und steuerlichem Berater durchaus dazu führen, dass die Festsetzungsfrist bei objektiv unrichtigen Angaben wie üblich abläuft, selbst wenn sich der Ermittlungsaufwand der Finanzbehörde erhöht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VIII R 27/10 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VIII R 32/11 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 87 vom 11.12.2013
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