26.07.2019

Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

BFH v. 13.2.2019 - I R 21/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige Anteilseignerin mehrerer Spezialinvestmentfonds i.S.d. § 15 InvStG, zu denen u.a. der PKM 1-Fonds (PKM 1) und der PKM 2-Fonds (PKM 2) gehörten. Die Klägerin erklärte in ihrer geänderten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr inländische Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG aus Wertaufholungen ihrer Fondsanteile, zog davon nicht abziehbare Ausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % ab und minderte so den Steuerbilanzgewinn. Dazu erläuterte sie, dass die steuerlichen Abschreibungen auf die Fonds PKM 1 und PKM 2 für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt x € betragen hätten und der Gesamtbetrag bei der Einkommensermittlung gemäß § 8b Abs. 3 KStG wieder hinzugerechnet worden sei. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Abschreibungen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend der damaligen Gesetzeslage bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzugerechnet worden seien. Die Abschreibungen des Jahres 2004 in der Steuerbilanz hätten aufgrund der Gesetzesänderung (§ 8b Abs. 8 Satz 1 KStG) hingegen den Gewinn mindern dürfen. Der Prüfer vertrat aber die Auffassung, dass nach dem Senatsurteil vom 19.8.2009 (I R 2/09) die Wertaufstockungen zunächst die letzten Teilwertabschreibungen rückgängig machen müssten. Dementsprechend seien die Wertaufstockungen des Jahres 2005 zunächst mit den steuerwirksam gewordenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen und damit Wertaufstockungen ihrerseits ebenfalls steuerwirksam (gewinnerhöhend) zu erfassen. Dem folgte das Finanzamt.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage überwiegend statt.

Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG (i.V.m. § 8 InvStG) dahingehend auszulegen sei, dass Teilwertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen seien; vielmehr sind die Zuschreibungen vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen und damit die Wertaufholungen im Streitjahr nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen.

Bei steuerpflichtigen Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, ist eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen geboten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG. Danach gilt der Satz 1 der Vorschrift, welcher die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG auf Anteile sperrt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht - und kommt es folglich zur Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG - für Gewinne i.S.d. Abs. 2 der Vorschrift, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist.

Das Gesetz verlangt mit dieser Formulierung lediglich, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren - d.h. in irgendeinem der früheren Jahre - nach Abs. 3 unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Mit dem Wort "soweit" beschreibt es dabei keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang. Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesgeschichte und das Normtelos. Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 8 InvStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auch für Anleger, die - wie im Streitfall die Klägerin - Anteile an Investmentfonds hielten. I.Ü. ist § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, auch soweit die Norm Gewinne aus Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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