Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindegelderhöhend berücksichtigt werden
FG Düsseldorf 6.3.2017, 9 K 2057/16 KgDer Kläger beantragte im Einverständnis mit der Kindesmutter im Juni 2016 bei der beklagten Familienkasse Kindergeld für seine Tochter M (geb. im März 2016). Er legte die Geburtsurkunde vor und erläuterte, dass er mit der Mutter seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, allerdings nicht mit ihr verheiratet sei. Außerdem lebten in diesem Haushalt auch die beiden ehelichen Kinder seiner Lebensgefährtin, nämlich der Sohn D (geb. 2009) und die Tochter N (geb. 2012), für die die Lebensgefährtin das Kindergeld beziehe. Die Familienkasse setzte zu Gunsten des Klägers Kindergeld für die Tochter M ab März 2016 fest, und zwar i.H.v. mtl. 190 €.
Der Kläger beanstandete, dass die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin nicht bei ihm als Zählkinder betragserhöhend berücksichtigt worden seien. Für M (als drittes Kind) stehe ihm Kindergeld i.H.v. mtl. 196 € zu. Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, das Kindergeld sei gem. § 66 Abs. 1 EStG in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin könnten nicht als Zählkinder bei dem Kläger berücksichtigt werden, weil diese weder seine leiblichen Kinder noch seine Stiefkinder seien. Dagegen könnte die Lebensgefährtin für M ohne weiteres Kindergeld i.H.v. mtl. 196 € erhalten, weil sie die leibliche Mutter aller drei Kinder sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat zu Recht Kindergeld gegenüber dem Kläger für seine Tochter M in gesetzlicher Höhe von 190 € mtl. festgesetzt. Denn M ist sein erstes Kind, nicht sein drittes.
Die Gesetzeslage ist klar. Bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden Kinder als "Zahlkinder", wenn der Betroffene vorrangig Berechtigter i.S.d. § 64 EStG ist, oder (ggf. betragserhöhend) als "Zählkinder", wenn der Betroffene nur nachrangig Berechtigter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kindergeld erhält. Voraussetzung ist dabei stets die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 63 Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift beinhaltet Kinder i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, nämlich leibliche Kinder bzw. Adoptivkinder oder Pflegekinder, sowie Stiefkinder.
Im Streitfall sind die beiden Kinder der Lebensgefährtin des Klägers bei ihm offensichtlich keine leiblichen oder Adoptivkinder. Sie sind auch nicht als Pflegekinder anzusehen, weil das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern (Mutter und ggf. unterhaltsverpflichteter Vater) nicht erloschen ist. Als Stiefkinder sind sie nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger mit ihrer Mutter nicht verheiratet ist.
Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern einerseits und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen andererseits bei der Frage einer steuerlichen und kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern des anderen Partners ist im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutz der Ehe und die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt.
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