Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin
BFH 8.8.2013, VI R 76/12Die Klägerin lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Familienkasse verweigerte ihr dies allerdings.
Die Klägerin war der Ansicht, es verstoße es gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, dass ein Kindergeldanspruch nur bei der Haushaltsaufnahme von Kindern des Ehegatten, nicht jedoch bei der Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners bestehe. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Entgegen der Entscheidung des FG wird aufgrund geänderter Rechtslage ein Kindergeldanspruch auch zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners gewährt, wenn dieser in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.
Nachdem das BVerfG am 7.5.2013 entschieden hat, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15.7.2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Diese Anwendungsregelung gilt nun auch für Kindergeldfestsetzungen.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen ist die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.
Hintergrund:
Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.
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