19.08.2013

Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags wurde die Revision zugelassen.

FG Köln 16.7.2013, 9 K 935/13
Der Sachverhalt:
Die Tochter der Klägerin lebte bis Ende 2012 im Haushalt der Klägerin. Zu der Zeit war sie bereits 21 Jahre alt. Seit Januar 2010 ist sie verheiratet. Ihr Ehemann lebte seit März 2011 bis Ende 2012 ebenfalls im Haushalt der Klägerin. Die Tochter besuchte bis Juli 2010 ein Berufskolleg, ab August 2010 arbeitete sie aufgrund eines bis Ende August 2011 befristeten Arbeitsvertrags als Verkäuferin. Seit Juli 2011 wird sie zur geprüften Handelsassistentin - Einzelhandel ausgebildet. Ihr Ehemann ist als Lagerarbeiter angestellt.

Die Familienkasse gewährte der Klägerin für die Tochter zunächst antragsgemäß Kindergeld. Später hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 2012 auf und forderte die Klägerin auf, das für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2012 gezahlte Kindergeld i.H.v. insgesamt 552 € gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Die Behörde war der Ansicht, dass sich die Tochter selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 € überschreite. Damit läge kein sog. "Mangelfall" und damit keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat auch für die Zeit ab Januar 2012 Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter.

Die Tochter der Klägerin erfüllte im Zeitpunkt der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gem. §§ 62, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG, da sie sich in einer Berufsausbildung zur Handelsassistentin befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, griff hier nicht, da es sich um eine Erstausbildung handelte.

Ein vorangegangener Besuch des Gymnasiums und einer Berufsschule erfüllt zwar den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG, stellt aber keine "erstmalige Berufsausbildung" i.S.d. enger auszulegenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG dar. Letztere liegt nur vor, wenn dem Kind alle notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden, die es für die Ausübung des von ihm angestrebten Berufes benötigt.

Weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld enthält das Gesetz nicht. Insbesondere sind seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gilt genauso für verheiratete Kinder. Daher muss auch bei diesen - entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung - keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags war die Revision zuzulassen. Zudem widerspricht die Entscheidung einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG).

Linkhinweis:

FG Köln PM v. 15.8.2013
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