Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers
BFH 16.9.2015, III R 6/15Der Kläger ist der Vater seines im Februar 1990 geborenen Sohnes S. S schloss eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Anschließend arbeitete er zunächst in diesem Beruf und war ab Oktober 2009 arbeitslos. Seit April 2010 ist S Soldat auf Zeit. Im September 2011 wurde er zum Unteroffizier und im September 2012 zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit August 2013 ist S nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme als Material-Dispositions-Unteroffizier eingestellt. Er erbrachte Nachweise über Lehrgangsteilnahmen im Oktober 2011, September 2013, Dezember 2013, Januar/Februar 2014 und Oktober 2014.
Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf. Ende Mai 2013 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für S. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 ab. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, S habe bereits im April 2010 eine Berufsausbildung zum Material-Dispositions-Unteroffizier begonnen, jedoch das weitergehende Ausbildungsziel verfolgt, im Sanitätsdienst als Materialdisponent eingesetzt zu werden.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG ist auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich S während des gesamten Streitzeitraums in einer Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befand. Hierauf kam es im Ergebnis aber nicht an, da das FG zu Recht entschieden hat, dass ein Kindergeldanspruch des Klägers aufgrund der Erwerbstätigkeit des S nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ausgeschlossen wird.
Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Als Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, kommen u.a. in Betracht:
- das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes
- die Unterweisung in Tätigkeiten, die qualifizierte Kenntnisse/Fertigkeiten erfordern,
- die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und
- ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt
Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen.
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kindergeldanspruch des Klägers jedenfalls aufgrund des Umstands ausgeschlossen ist, dass S nach Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Insbesondere ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Ausbildungsdienstverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG vorlag. Ein solches setzt nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen.
In Abgrenzung hierzu reicht somit ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt charakterisiert wird, nicht aus. Selbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrags ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht vom Fehlen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgegangen.
Ein Ausbildungsdienstverhältnis kann vorliegend nicht aus den abgeleisteten Lehrgängen abgeleitet werden. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass die festgestellten Ausbildungsmaßnahmen selbst Gegenstand, Ziel und wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses waren. Vielmehr geht es davon aus, dass das Absolvieren von Lehrgängen im Streitfall nicht alleiniger Inhalt des Dienstverhältnisses war und dass S nach der im Oktober 2011 abgelegten Laufbahnprüfung nur noch bei der Bundeswehr übliche Verwendungslehrgänge besucht hat, die im Zusammenhang mit Versetzungen und der damit verbundenen Übernahme neuer Aufgaben erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht, dass die Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen.
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