Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrags
FG Düsseldorf 27.3.2013, 10 K 1940/13 KgDie Klägerin beantragte im Jahr 2012 für ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn Kindergeld. Dem Antrag fügte sie eine Wehrdienstzeitbescheinigung bei. Danach hatte dieser von Januar 2010 bis November 2011 Wehrdienst geleistet, "zuletzt als Freiwilliger Wehrdienstleistender". Seit November 2012 befindet sich der Sohn, der unstreitig bislang über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ausweislich des vorgelegten Berufsausbildungsvertrags in Ausbildung.
Nachdem die Klägerin die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Kindergeldgewährung unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seiner Ehefrau ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zudem widerspricht die Entscheidung der bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG, Stand: 2013).
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn.
Gem. §§ 62, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben.
Weitere Voraussetzungen enthält das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 1.1.2012 nicht mehr. Die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes ist für den Kindergeldanspruch ab Januar 2012 nicht mehr maßgeblich, da die in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung enthaltene Regelung bzgl. der Einkünfte und Bezüge des Kindes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1.1.2012 entfallen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Gleiches gilt für die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes. Ob ein sog. Mangelfall vorliegt, muss nicht geprüft werden.
Hintergrund:
Das FG Düsseldorf ist mit diesem Urteil den Entscheidungen der Finanzgerichte Köln, München, Münster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfalls gegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassen gestellt hatten. Hier wie dort wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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