Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung anzusehen
BFH 3.9.2015, VI R 9/15Der Sohn der Klägerin hatte im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss beendet. Für das Wintersemester 2012/2013 schrieb er sich dort für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik ein und führte den Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.
Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie war der Ansicht, dass die Erstausbildung des Sohnes mit dem Bachelor-Abschluss beendet war. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei zudem nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Sohn der Klägerin hatte im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen. Damit kam es auf die Frage der Erwerbstätigkeit nicht an. Für Kindergeldzwecke war der Sohn als Kind nach § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen. Demnach hat die Klägerin gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG im Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn.
Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Das Masterstudium war noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten. Bachelor- und Masterstudium stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (sog. konsekutives Masterstudium) und sind daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung zu betrachten. Da die Erstausbildung im vorliegenden Fall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
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