Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes
BFH 5.9.2013, XI R 12/12Der Sohn (S.) des Klägers hatte nach dem Abitur im Juni 2004 neun Monate Zivildienst von November 2004 bis Juli 2005 geleistet. Daneben war er im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S. mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete er sein 25. Lebensjahr.
Der Kläger erhielt für S. - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den jedenfalls noch bis zum 31.8.2010 immatrikulierten S. ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten sei; die Verlängerungszeit des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG wegen Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes sei bereits "während des Studiums berücksichtigt worden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise statt. Es war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums (sechs Monate) zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergeldes. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Kindergeld wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gem. § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (im Streitfall neun Monate) hinausgeschoben.
Entgegen der Auffassung des FG war insoweit nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich verzögert hatte. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verlängerungstatbestand einen Ausgleich dafür schaffen, dass - abweichend von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 - Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer seines Wehr- oder Zivildienstes einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte.
Infolgedessen war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben. Da die Feststellungen des FG keine Beurteilung darüber zuließen, ob die letzte zu den Akten gereichte Studienbescheinigung für das Sommersemester 2010 gültig ist, musste die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Ebenso hatte die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen, ob S. Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 bis 10 EStG a.F., die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € im Kalenderjahr erzielt hatte.
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